Ungarischer Versicherter mit Rückenleiden nach Schweizer Arbeitsunfall beantragt IV-Leistungen: Unvollständige Abklärung der Beitragszeiten und fehlende aktuelle medizinische Begutachtung führen zur Rückweisung (Art. 61 Abs. 1 VwVG)
- Datum
- 27.01.2022
- Geschäftsnummer
- C-2102/2020
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 8 ATSG Art. 13 ATSG Art. 29 ATSG Art. 43 ATSG Art. 46 ATSG Art. 29 BV Art. 8 FZA Art. 4 IVG Art. 8 IVG Art. 9 IVG Art. 10 IVG Art. 28 IVG Art. 29 IVG Art. 36 IVG Art. 59 IVG Art. 69 IVG Art. 49 IVV Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 33 VGG Art. 6 VO Art. 45 VO Art. 5 VwVG Art. 12 VwVG Art. 61 VwVG
Zusammenfassung
Ein ungarischer Staatsangehöriger, der von April bis November 2015 in der Schweiz als Bauarbeiter tätig war und dort am 24. September 2015 einen Hebeunfall erlitt, beantragte bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente. Die IVSTA wies den Antrag ab, weil sie eine Invalidität verneinte und eine Erwerbseinbusse von nur 2,35 Prozent feststellte. Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, unter anderem mit dem Hinweis, dass er in Ungarn eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 42 Prozent erhalte. Streitig war, ob er Anspruch auf schweizerische IV-Leistungen hat.
Das Bundesverwaltungsgericht hob die angefochtene Verfügung auf und verwies die Sache an die Vorinstanz zurück, weil diese die versicherungsrechtlichen und medizinischen Voraussetzungen für einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und Invalidenrente nicht vollständig abgeklärt hatte. Erstens fehlte eine systematische Abklärung der Versicherungszeiten: Der Beschwerdeführer hatte in der Schweiz weniger als drei volle Beitragsjahre geleistet, doch konnten Beitragszeiten in EU/EFTA-Staaten gemäss Art. 6 und Art. 45 VO 883/2004 mitberücksichtigt werden; die Vorinstanz hatte jedoch weder offizielle Angaben des ungarischen Versicherungsträgers eingeholt noch die vom Beschwerdeführer im Formular E 207 CH gemachten Angaben geprüft, sodass die Erfüllung der dreijährigen Mindestbeitragsdauer nicht feststand (Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 6, Art. 7, Art. 17, Art. 18, Art. 40, Art. 41 VO). Zweitens war die medizinische Aktenlage unzureichend: Die Vorinstanz stützte sich auf veraltete Gutachten aus dem Jahr 2016 und unvollständige ungarische Formularberichte (E 213 HU), die teilweise widersprüchliche Befunde enthielten und keine eigenen Diagnosen stellten; die vorhandenen Berichte waren zudem nicht aktuell genug, um den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zum maßgeblichen Zeitpunkt zu beurteilen (Art. 19, Art. 20, Art. 21, Art. 22, Art. 23, Art. 24, Art. 25, Art. 26, Art. 27, Art. 28, Art. 29, Art. 30, Art. 31, Art. 32 IVG). Das Gericht verlangte daher eine umfassende, interdisziplinäre Begutachtung durch Fachärzte für Orthopädie, Neurologie und Allgemeine Innere Medizin in der Schweiz, um die funktionelle Leistungsfähigkeit ab Januar 2018 zu bewerten (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz musste zudem ihre Aktenführung verbessern, da die Vorakten unsystematisch erfasst waren und nicht erkennbar war, wann und von wem welche Unterlagen eingereicht worden waren (Art. 42, Art. 43, Art. 44, Art. 45, Art. 46, Art. 47, Art. 48, Art. 49, Art. 50, Art. 51, Art. 52, Art. 53 VwVG). Dem Beschwerdeführer wurden keine Verfahrenskosten auferlegt, da die Rückweisung als Obsiegen gilt, und es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen, weil er nicht anwaltlich vertreten war und keine weiteren Auslagen geltend machte (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 4 VGKE). Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil das Gericht trotz der komplexen grenzüberschreitenden Koordination (FZA, VO 883/2004) strikt auf die Einhaltung der schweizerischen Abklärungspflichten bei Versicherungszeiten und medizinischer Begutachtung pochte und eine Rückweisung anordnete, bevor überhaupt die materiellen Anspruchsvoraussetzungen geprüft wurden.
Regeste
Eingliederungsmassnahmen | Invalidenversicherung, Anspruch auf berufliche Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 18. März 2020)
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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