Justizze.

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Justizze. Art. 42 AHVG

Bundesverwaltungsgericht

Schweizerin mit ausserordentlicher IV-Rente zieht nach Brasilien: Rente darf bis 30. September 2023 weiterbezogen werden, danach erlischt Anspruch (Art. 42 AHVG)

Datum
12.05.2025
Geschäftsnummer
C-5771/2023
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 1a AHVG Art. 3 AHVG Art. 29 AHVG Art. 42 AHVG Art. 50 AHVV Art. 2 ATSG Art. 6 ATSG Art. 7 ATSG Art. 8 ATSG Art. 13 ATSG Art. 22a ATSG Art. 28 ATSG Art. 29 ATSG Art. 43 ATSG Art. 59 ATSG Art. 60 ATSG Art. 1 IVG Art. 4 IVG Art. 6 IVG Art. 9 IVG Art. 28 IVG Art. 29 IVG Art. 36 IVG Art. 37 IVG Art. 39 IVG Art. 26 IVV Art. 19 UNO-BRK Art. 9 VGKE Art. 10 VGKE Art. 3 VwVG Art. 11b VwVG Art. 49 VwVG Art. 50 VwVG Art. 52 VwVG Art. 65 VwVG Art. 23 ZGB Art. 24 ZGB Art. 26 ZGB

Zusammenfassung

Eine Schweizerin mit einer ausserordentlichen Invalidenrente zog im Dezember 2021 nach Brasilien, um dort bei ihrer Mutter zu leben. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland hob die Rente per 31. Dezember 2021 auf, weil die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz verloren habe. Die Beschwerdeführerin wandte ein, sie sei nur zu Besuch nach Brasilien gereist, habe dort aber aufgrund schwerer psychischer Erkrankung nicht mehr zurückkehren können und benötige die Rente zur Finanzierung ihrer Behandlung. Sie argumentierte zudem, das Exportverbot verstoße gegen die UNO-Behindertenrechtskonvention. Streitig war, ob die ausserordentliche Rente nach dem Wegzug ins Ausland weiterbezogen werden darf und ob die Aufhebung der Rente rechtmäßig war.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz verloren hatte und daher den gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug einer ausserordentlichen IV-Rente nach Art. 42 Abs. 1 und 2 AHVG nicht mehr genügte. Es bestätigte, dass eine solche Rente grundsätzlich nicht ins Ausland exportiert werden darf, es sei denn, ein Sozialversicherungsabkommen sieht dies ausdrücklich vor – was im Abkommen mit Brasilien nicht der Fall ist. Zudem verwies das Gericht darauf, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine ordentliche Rente hatte, da sie die dreijährige Mindestbeitragsdauer nach Art. 36 Abs. 1 IVG nicht erfüllte, und dass eine Umwandlung einer ausserordentlichen in eine ordentliche Rente im Schweizer Recht nicht vorgesehen ist. Gleichwohl hielt das Gericht fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres schweren Gesundheitszustands und der andauernden psychiatrischen Behandlung in Brasilien nicht rechtzeitig in die Schweiz zurückkehren konnte. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Ausnahmeregelung für vorübergehende Auslandsaufenthalte aus medizinischen Gründen (Rz. 7112 ff. RWL) und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin am 29. September 2023 selbst darlegte, Brasilien sei aus gesundheitlichen, sicherheitstechnischen und humanitären Gründen die am besten geeignete Option, wurde der definitive Aufenthalt in Brasilien spätestens ab diesem Datum angenommen. Daher ist die ausserordentliche Rente rückwirkend per 30. September 2023 aufzuheben, weshalb die Verfügung der Vorinstanz vom 25. August 2023, welche die Rente bereits per 31. Dezember 2021 aufhob, als nicht rechtmässig erkannt wurde. Das Gericht wies ferner darauf hin, dass die Beschwerdeführerin ihre Behauptung eines Verstosses gegen Art. 19 der UNO-Behindertenrechtskonvention nicht substantiiert habe und daher keine Kollision mit dem Völkerrecht vorliege. Die Beschwerde wurde insoweit teilweise gutgeheissen, als die Vorinstanz angewiesen wurde, die Rente bis zum 30. September 2023 auszurichten. Keine Verfahrenskosten wurden erhoben; der unentgeltlichen Rechtsbeiständin wurde ein Honorar von Fr. 1'800.– zugesprochen. Dieses Urteil ist bemerkenswert, weil es die Ausnahmeregelung für medizinisch begründete längere Auslandsaufenthalte konsequent anwendet und dabei den Zeitpunkt des definitiven Aufenthaltswechsels anhand der konkreten Aussagen der Betroffenen bestimmt – nicht anhand formaler Meldeangaben.

Regeste

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Anspruch auf eine ausserordentliche Rente, Verfügung vom 25. August 2023

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.