Justizze.

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Justizze. Art. 24 IVG

Bundesgericht

Versicherte in erstmaliger beruflicher Ausbildung mit Anspruch auf kleines Taggeld: Besitzstandsgarantie nach Art. 25bis IVG gilt auch hier, Rückverweis an IV-Stelle (Art. 25bis IVG)

BGE / ATF / DTF
BGE 126 V 283 · ATF 126 V 283 · DTF 126 V 283
Datum
10.10.2000
Geschäftsnummer
BGE 126 V 283
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 16 IVG Art. 22 IVG Art. 24 IVG Art. 24bis IVG Art. 25bis IVG

Zusammenfassung

Eine Versicherte begann nach einem Arbeitsunfall im Dezember 1992 eine neue Berufsausbildung zur kaufmännischen Angestellten, die von der Invalidenversicherung finanziert wurde. Für die Zeit der Ausbildung gewährte die IV-Stelle ihr ein Taggeld von 70 Franken. Die Versicherte erhob Beschwerde mit der Behauptung, sie habe Anspruch auf ein höheres Taggeld gemäss der Besitzstandsgarantie des Art. 25bis IVG, da sie vor dem Unfall Taggelder der Unfallversicherung bezogen habe. Das kantonale Sozialversicherungsgericht wies alle Beschwerden ab. Die Versicherte legte Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht ein.

Das Bundesgericht hob die kantonalen Entscheide auf und verwies die Sache zur Neuberechnung an die IV-Stelle zurück. Es stellte klar, dass die Besitzstandsgarantie des Art. 25bis IVG auch dann gilt, wenn die Versicherte während einer erstmaligen beruflichen Ausbildung lediglich Anspruch auf das sogenannte "kleine Taggeld" nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 IVG und Art. 24 Abs. 2bis IVG hat. Die Vorinstanz hatte zu Unrecht angenommen, Art. 25bis IVG gelte nur für einkommensbasierte Taggelder. Der klare Wortlaut und die systematische Stellung von Art. 25bis IVG sprechen dafür, dass die Norm unabhängig von der Bemessungsgrundlage des Taggeldes der Invalidenversicherung greift. Auch der Umstand, dass die Versicherte vor Beginn der Ausbildung eine ausserordentliche Invalidenrente bezog und daher keine Taggelder der Unfallversicherung mehr erhielt, schließt die Anwendung von Art. 25bis IVG nicht aus, da diese Norm Vorrang vor allgemeinen Koordinationsregeln hat und auch hypothetische Erhöhungen des Unfallversicherungstageldes berücksichtigt werden müssen. Die Verwaltungspraxis gemäß Rz. 2046 der WTG ist daher gesetzmässig. Die IV-Stelle muss das Taggeld für die Zeiträume vom 1. August bis 31. Dezember 1996 und vom 1. Januar bis 31. Juli 1998 unter Beachtung von Art. 25bis IVG neu festsetzen.

Regeste

Art. 16, Art. 22 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 und 2bis, Art. 25bis IVG: Taggeldanspruch während erstmaliger beruflicher Ausbildung. - Die Besitzstandsgarantie des Art. 25bis IVG kommt auch in Fällen erstmaliger beruflicher Ausbildung zur Anwendung, in welchen der oder die Versicherte (lediglich) Anspruch auf ein "kleines Taggeld" hat. - Rz 2046 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Berechnung und Auszahlung der Taggelder sowie ihre beitragsrechtliche Erfassung (WTG) ist gesetzmässig. Regeste Art. 16, art. 22 al. 1, art. 24 al. 2 et 2bis, art. 25bis LAI: Indemnité journalière pendant la formation professionnelle initiale. - La garantie des droits acquis selon l'art. 25bis LAI s'applique également dans les cas de formation professionnelle initiale, lorsque l'assuré a droit (seulement) à la "petite indemnité journalière". - Le ch. m. 2046 des directives de l'Office fédéral des assurances sociales concernant le calcul et le versement des indemnités journalières ainsi que la perception des cotisations (DIJ) est conforme à la loi. Regesto Art. 16, art. 22 cpv. 1, art. 24 cpv. 2 e 2bis, art. 25bis LAI: Indennità giornaliera durante la prima formazione professionale. - La garanzia dei diritti acquisiti secondo l'art. 25bis LAI si applica anche nei casi di prima formazione professionale nei quali l'assicurato ha diritto (solamente) alla "piccola indennità giornaliera". - La cifra marginale 2046 delle direttive dell'Ufficio federale delle assicurazioni sociali concernenti il calcolo ed il pagamento delle indennità giornaliere come anche l'assoggettamento per la riscossione dei contributi (DCPIG) è conforme alla legge.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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