Versicherter mit unfallbedingtem Knieleiden beansprucht über Mai 2022 hinausgehende Invalidenrente: Invaliditätsgrad unter 40 %, Befristung rechtmäßig (Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG)
- Datum
- 04.02.2026
- Geschäftsnummer
- 8C_306/2025
- Abteilung
- IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 7 ATSG Art. 8 ATSG Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 22 IVG Art. 28 IVG Art. 29 IVG Art. 25 IVV Art. 26bis IVV
Zusammenfassung
Ein Versicherter wandte sich gegen das Urteil des kantonalen Versicherungsgerichts, das seine Beschwerde gegen eine Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau abwies. Die IV-Stelle hatte ihm eine ganze Invalidenrente vom 1. November 2020 bis 31. Mai 2022 zugesprochen, darüber hinausgehende Leistungen jedoch verneint. Der Versicherter machte geltend, er sei nur noch zu einem 75-Prozent-Pensum zumutbar und verlangte entweder die Fortsetzung der Rente oder eine Rückweisung zur weiteren Abklärung. Streitig war insbesondere die Höhe des Invaliditätsgrads und ob die Befristung der Rente Bundesrecht verletze.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Befristung der Invalidenrente per 31. Mai 2022. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer nach den medizinischen Gutachten der Suva und des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) zwar nicht mehr zu seiner angestammten Tätigkeit als Schweisser in der Vorfabrikation zumutbar sei, aber uneingeschränkt zu einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit fähig sei. Der kantonale Einkommensvergleich ergab einen Invaliditätsgrad von lediglich 3 %, basierend auf einem Valideneinkommen von Fr. 67'278.– und einem Invalideneinkommen von Fr. 65'322.–. Auch bei Annahme eines 75-Prozent-Pensums mit einem effektiv erzielten Jahreslohn von Fr. 48'750.– und einem geltend gemachten Valideneinkommen von Fr. 73'036.– lag der Invaliditätsgrad bei 33 % – deutlich unter der gesetzlichen Schwelle von 40 % für eine ganze Invalidenrente gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG. Eine Berechnung auf statistischer Grundlage nach der Lohnstrukturerhebung 2022 führte zu einem Invaliditätsgrad von 32 %, ebenfalls unter der Schwelle. Der Grundsatz „Eingliederung vor/statt Rente“ gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a und 1bis IVG wurde durch die zuvor gewährten Massnahmen (Ausbildungskurs, Arbeitsversuch, Coaching) erfüllt; der Beschwerdeführer brachte nicht vor, er sei im Zeitraum Juni bis November 2022 nicht eingliederungsfähig gewesen. Zudem legte er nicht dar, worauf sich eventuelle weitere Abklärungen stützen sollten, sodass eine Rückweisung unangezeigt war. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– wurden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Das Urteil verdeutlicht die strenge Anwendung des Invaliditätsgradkriteriums und die entscheidende Rolle des Einkommensvergleichs bei der Beurteilung des Rentenanspruchs nach der Invalidenversicherungsgesetzgebung.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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