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Justizze. Art. 8 StPO

Bundesgericht

Rheumatologin verkauft nicht zugelassenes Arthrose-Mittel: Schuldspruch bestätigt, Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit abgelehnt (Art. 8 StPO, Art. 52 StGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 139 IV 220 · ATF 139 IV 220 · DTF 139 IV 220
Datum
08.07.2013
Geschäftsnummer
6B_708/2012
Abteilung
Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 4 HMG Art. 9 HMG Art. 86 HMG Art. 87 HMG Art. 3 LMG Art. 13 LMG Art. 52 StGB Art. 53 StGB Art. 54 StGB Art. 55a StGB Art. 70 StGB Art. 71 StGB Art. 1 StPO Art. 8 StPO Art. 12 StPO Art. 13 StPO Art. 310 StPO Art. 319 StPO Art. 320 StPO Art. 322 StPO Art. 324 StPO Art. 328 StPO Art. 329 StPO Art. 351 StPO Art. 391 StPO Art. 393 StPO Art. 453 StPO Art. 454 StPO Art. 455 StPO Art. 59 aStGB

Zusammenfassung

Eine Fachärztin für Rheumatologie bestellte zwischen 2005 und 2006 insgesamt 700 Dosen eines Kombinationspräparats aus Glucosaminsulfat und Chondroitinsulfat, das damals nicht von Swissmedic zugelassen war, und gab dieses an Patienten mit Arthrosebeschwerden ab. Die Vorinstanz sprach sie der mehrfachen fahrlässigen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz schuldig, sah jedoch von einer Strafe ab und verpflichtete sie zur Zahlung einer Ersatzforderung von Fr. 11'500.-- zugunsten des Staates. Die Ärztin legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte einen Freispruch sowie die Aufhebung der Ersatzforderung.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Es bestätigte, dass das Präparat "GC" zum Zeitpunkt der Handlungen als Arzneimittel zu qualifizieren war, da es zur Behandlung von Krankheiten bestimmt und über Ärzte vertrieben wurde. Der Einwand der Beschwerdeführerin, das Mittel sei später als Nahrungsergänzungsmittel eingestuft worden, griff nicht durch; massgebend ist der wissenschaftliche Erkenntnisstand zur Tatzeit, weshalb der Grundsatz der lex mitior hier keine Anwendung fand.

Bezüglich der Ausnahme von der Zulassungspflicht (Formula magistralis) stellte das Gericht fest, dass die Voraussetzungen weder nach altem noch nach neuem Recht erfüllt waren. Das Präparat wurde serienmässig auf Vorrat hergestellt und nicht ad hoc oder defekturmässig in einer Apotheke nach ärztlicher Verschreibung produziert. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe irrtümlich angenommen, das Mittel stamme aus einer Apotheke, wurde verworfen, da sie dies ohne weiteres hätte abklären können.

Im zentralen prozessualen Punkt entschied das Bundesgericht, dass Art. 8 StPO keine Grundlage für eine Verfahrenseinstellung durch das Gericht nach Anklageerhebung bietet, wenn die Voraussetzungen von Art. 52 bis 54 StGB (Geringfügigkeit) erfüllt sind. In solchen Fällen muss das Gericht einen Schuldspruch unter Verzicht auf Strafe fällen, nicht einstellen. Diese Rechtsprechung bleibt auch unter Geltung der neuen Strafprozessordnung bestehen.

Schliesslich wurde die staatliche Ersatzforderung bestätigt. Die Beschwerdeführerin erzielte einen Nettogewinn von Fr. 11'500.-- durch den Weiterverkauf der Dosen. Sie kann sich nicht auf den Schutzgutgläubiger Dritter berufen, da sie die Vermögenswerte durch ihre eigene Straftat erlangte. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Regeste

Art. 8 StPO (Verzicht auf Strafverfolgung); Art. 52-54 StGB (Strafbefreiung). Art. 8 StPO bildet keine Grundlage für die Einstellung des Verfahrens durch das Gericht nach der Anklageerhebung in den Anwendungsfällen von Art. 52-54 StGB. Das Gericht hat über die Anklage zu entscheiden und im Falle eines Schuldspruchs von einer Bestrafung abzusehen (Bestätigung der unter dem früheren Prozessrecht begründeten Rechtsprechung). Unter den Gerichten im Sinne von Art. 8 StPO sind die Gerichte zu verstehen, die über Beschwerden gegen Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft entscheiden (E. 3.4). Regeste Art. 8 CPP (renonciation à toute poursuite pénale); art. 52-54 CP (exemption de peine). L'art. 8 CPP ne permet pas au tribunal de classer la procédure après la mise en accusation dans l'une des hypothèses visées par les art. 52-54 CP. Le tribunal doit statuer sur l'accusation et, en cas de déclaration de culpabilité, renoncer à une condamnation (confirmation de la jurisprudence rendue sous l'égide de l'ancien droit de procédure). Par tribunal au sens de l'art. 8 CPP, il faut entendre les tribunaux qui statuent sur les recours contre les ordonnances de non-entrée en matière ou de classement rendues par le ministère public (consid. 3.4). Regesto Art. 8 CPP (rinuncia al procedimento penale); art. 52-54 CP (impunità). Dopo la promozione dell'accusa il giudice non può decidere, sulla base dell'art. 8 CPP, l'abbandono del procedimento in presenza di una delle ipotesi previste dagli art. 52-54 CP. Egli deve pronunciarsi sull'accusa e, in caso di colpevolezza, prescindere dalla punizione (conferma della giurisprudenza resa sotto l'egida del previgente ordinamento processuale). Per giudice ai sensi dell'art. 8 CPP s'intende quello chiamato a statuire sui reclami contro i decreti di non luogo a procedere o di abbandono emanati dal pubblico ministero (consid. 3.4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.