Gesetzesartikel
Art. 329 StPO – Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens
14 Entscheide, in denen Art. 329 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Strafbefehl mit Faksimile-Stempel statt handschriftlicher Unterschrift: Formmangel nicht heilbar bei systematischer Praxis (Art. 353 Abs. 1 lit. k und Art. 80 Abs. 2 StPO)
- Beschwerdeführer schlägt Opfer nach Entreissdiebstahl ins Gesicht: Raub zutreffend, aber Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung verstösst gegen Anklageprinzip (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO)
- Journalistin betritt besetztes Haus zur Berichterstattung: Kein gültiger Strafantrag gegen sie, Hausfriedensbruchvorwurf entfällt (Art. 30 StGB)
- Berufungsgericht darf Anklage nicht um versuchte sexuelle Nötigung erweitern: Zusätzlicher Schuldspruch im Berufungsverfahren unzulässig (Art. 404 Abs. 1 StPO)
- Beschuldigter erhebt Einsprache gegen Strafbefehl, Staatsanwaltschaft korrigiert ihn ohne materielle Änderung: Einsprache erstreckt sich auf berichtigten Strafbefehl, Überweisung an Gericht war zwingend (Art. 356 Abs. 1 StPO)
- Beschwerdeführer erwirbt 47,4 Gramm Kokain mit 67% Reinheitsgrad für Geburtstagsparty mit 30 Gästen: qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG festgestellt, Landesverweisung bestätigt
- Strafantrag wegen Nötigung und Drohung: Teileinstellung wegen Drohung im selben Strafbefehl führt zur Sperrwirkung gegen Nötigungsverurteilung (Art. 11 Abs. 1 StPO)
- Einstellung wegen häuslicher Gewalt sperrt Verurteilung für Tätlichkeiten: Ne bis in idem und Unteilbarkeit des Strafantrags (Art. 55a StGB)
- Strafverfahren wegen gesundheitsrechtlicher Verstösse wird wegen Verjährung eingestellt: Einziehung deliktischer Gewinne muss akzessorisch im Strafverfahren gegen den Täter angeordnet werden, nicht im selbstständigen Einziehungsverfahren (Art. 329 Abs. 4 Satz 2, Art. 320 Abs. 2 Satz 2, Art. 376 StPO)
- Beschwerde gegen Nicht-Rückweisung der Anklage zur Beweisergänzung: Gericht muss Beweise selbst erheben (Art. 329 Abs. 2 StPO)
- Strafbefehl wegen Verkehrsregelverletzung enthält keinen konkreten Lebenssachverhalt: Nichtigkeit der Anklage, Freispruch (Art. 9 Abs. 1, Art. 356 Abs. 1 StPO)
- Beschwerde gegen Strafverfahren wegen Drohung: Formelle Rügen zu Eröffnung, Belehrung und Protokoll verworfen (Art. 309 Abs. 3 StPO)
- Rheumatologin verkauft nicht zugelassenes Arthrose-Mittel: Schuldspruch bestätigt, Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit abgelehnt (Art. 8 StPO, Art. 52 StGB)
- Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundesbeamten erst am Tag vor Berufungsverhandlung: Nichtigkeit des Betrugsurteils, Einstellung des Verfahrens (Art. 15 VG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.