Gesetzesartikel
Art. 324 StPO – Grundsätze
5 Entscheide, in denen Art. 324 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Fahrer überschreitet im Baustellenbereich die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 50 km/h: Qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG liegt vor, Beschwerde abgewiesen
- Privatkläger klagt gegen Einstellung des Strafverfahrens wegen übler Nachrede und Verleumdung nach Schreiben der Gewerkschaftsführung: Beschwerde abgewiesen, da Gutglaubensbeweis erbracht und Verurteilung nicht wahrscheinlicher als Freispruch (Art. 173 und Art. 174 StGB)
- Geschäftsführer und Aktiengesellschaft leiten Strafanzeige wegen Erpressung ein, nachdem sie unter Konkursdrohung Zahlungen geleistet haben: Beschwerde gegen Nichtanhandnahme abgewiesen, kein rechtlich geschütztes Interesse des Geschäftsführers (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG)
- Rheumatologin verkauft nicht zugelassenes Arthrose-Mittel: Schuldspruch bestätigt, Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit abgelehnt (Art. 8 StPO, Art. 52 StGB)
- Einstellung nach tödlichem Sturz aus Rollstuhl: Fristenstillstand gilt für Endentscheid, Legitimation bejaht, Beschwerde abgewiesen (Art. 46 BGG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.