Gesetzesartikel
Art. 12 StPO – Strafverfolgungsbehörden
4 Entscheide, in denen Art. 12 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Vater verweigert ADHS-Behandlung seines Kindes und instrumentalisiert es im Elternkonflikt: Alleinige elterliche Sorge der Mutter bestätigt, gemeinsame Sorge beeinträchtigt Kindeswohl (Art. 298d Abs. 1 ZGB)
- Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft delegiert Erlass von Übertretungsstrafbefehlen an Untersuchungsbeauftragten: Ungültigkeit wegen fehlender gesetzlicher Grundlage (Art. 17 Abs. 1 und Art. 311 Abs. 1 Satz 2 StPO)
- Polizist ohne Ermächtigung als Zeuge: Aussage über Tatortfeststellungen zulässig, da Anzeigepflicht besteht (Art. 170 Abs. 2 StPO)
- Rheumatologin verkauft nicht zugelassenes Arthrose-Mittel: Schuldspruch bestätigt, Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit abgelehnt (Art. 8 StPO, Art. 52 StGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.