Gesetzesartikel
Art. 8 StPO – Verzicht auf Strafverfolgung
3 Entscheide, in denen Art. 8 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschwerdeführerin verlangt Einstellung des Strafverfahrens und Übernahme der Verfahrenskosten nach Strafbefreiung gemäss Art. 54 StGB: Bundesgericht weist Beschwerde ab, Kosten bleiben bei ihr (Art. 426 StPO)
- Ersatzforderung nach Verfahrenseinstellung wegen aktiver Bestechung: Vorinstanz muss Verhältnismässigkeit prüfen und Durchgriff begründen (Art. 70 StGB)
- Rheumatologin verkauft nicht zugelassenes Arthrose-Mittel: Schuldspruch bestätigt, Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit abgelehnt (Art. 8 StPO, Art. 52 StGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.