Gesetzesartikel
Art. 391 StPO – Entscheid
15 Entscheide, in denen Art. 391 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschwerdeführerin verlangt Einstellung des Strafverfahrens und Übernahme der Verfahrenskosten nach Strafbefreiung gemäss Art. 54 StGB: Bundesgericht weist Beschwerde ab, Kosten bleiben bei ihr (Art. 426 StPO)
- Beschuldigter legt Brand im Keller eines Mehrfamilienhauses: Schuldspruch wegen Brandstiftung und Verkehrsregelverletzung bestätigt, reformatio in peius entfällt mangels Anschlussberufung (Art. 391 Abs. 2 StPO)
- Beschwerdeführer rügt Verletzung seiner Rechte durch Erhöhung der Freiheitsstrafe im Berufungsverfahren über die Einzelgerichtsgrenze hinaus: Bundesgericht lehnt Bindungswirkung ab, Straferhöhung zulässig (Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 398 Abs. 2 StPO)
- Beschuldigter legt Berufung gegen bedingte 12-Monats-Freiheitsstrafe ein: Staatsanwaltschaft darf auf persönliche Teilnahme an Berufungsverhandlung verzichten, da kein Antrag auf überjährige Freiheitsstrafe (Art. 337 Abs. 3 StPO)
- Berufungsgericht darf Anklage nicht um versuchte sexuelle Nötigung erweitern: Zusätzlicher Schuldspruch im Berufungsverfahren unzulässig (Art. 404 Abs. 1 StPO)
- Drittstaatsangehöriger erhält Landesverweisung: Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) durch Berufungsgericht ohne rechtliches Gehör verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV)
- Fahrer verweigert Drugwipe-Test und Blutprobe bei Verdacht auf Drogenkonsum: Vereitelung nur durch Blutprobenverweigerung, Strafzumessung fehlerhaft (Art. 91a Abs. 1 SVG)
- Beschwerdeführer rügt unzureichende Begründung zu Veruntreuungsschuldsprüchen: Bundesgericht hebt Urteil teilweise auf und verweist zurück (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG)
- Beschwerdeführer in Haft seit fast 27 Monaten: Umwandlung ambulanter in stationäre Massnahme im Rechtsmittelverfahren zulässig, Überhaft entfällt (Art. 391 Abs. 2 StPO)
- Beschwerdeführer verlangt korrekte Gesamtstrafenbildung bei Widerruf bedingter Strafe nach neuer Rechtslage: Vorinstanz wendet neue Methode falsch an und verletzt reformatio-in-peius-Verbot (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB)
- Oberstaatsanwaltschaft klagt gegen Freispruch wegen aktiver Privatbestechung und Urkundenfälschung: Vorinstanz verletzt Bundesrecht durch falsche Rechtsanwendung (Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 4a Abs. 1 lit. a UWG, Art. 391 Abs. 2 StPO)
- Beschwerde gegen Zusatzstrafe wegen qualifizierten Raubs: Zusatzstrafe zu ausländischen Urteilen unzulässig, Beschwerde abgewiesen (Art. 49 Abs. 2 StGB)
- Unrechtmässiger Waffenbesitz und Tragen an offenem Hof: Meldepflicht verletzt, aber Besitz gerechtfertigt; Sache zurückgewiesen (Art. 33, 34, 42 WG)
- Umqualifikation von Gehilfenschaft zu Diebstahl im Berufungsverfahren: Verletzung des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO)
- Rheumatologin verkauft nicht zugelassenes Arthrose-Mittel: Schuldspruch bestätigt, Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit abgelehnt (Art. 8 StPO, Art. 52 StGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.