Gesetzesartikel
Art. 322 StPO – Genehmigung und Rechtsmittel
6 Entscheide, in denen Art. 322 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Schweizer Staatsangehöriger klagt Banken wegen Zahlungsverweigerung im Zusammenhang mit US-Sanktionen an: Nötigungsvorwurf scheitert am Fehlen vergleichbarer Zwangswirkung (Art. 181 StGB)
- Rechtsanwältin führt Beschwerde gegen Einziehung nach Tod des Mandanten: Transmortale Vollmacht wirksam, Vorinstanz muss Erben persönlich einbeziehen (Art. 35 Abs. 1 OR)
- Beschwerde gegen Einstellungsverfügung: Zustellung per A-Post Plus verletzt Art. 85 Abs. 2 StPO, Frist beginnt erst mit tatsächlicher Kenntnisnahme (Art. 85 Abs. 2 StPO)
- Erben beantragen Strafverfolgung wegen Veruntreuung durch Willensvollstrecker: Keine gemeinsame Zivilklagekonstituierung und mangelnde Begründung führen zum Nichteintreten (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG)
- Erbe erstattet Strafanzeige gegen Miterbin: Beschwerdelegitimation gegen Nichtanhandnahme bejaht, auch ohne gemeinsame Zivilklage (Art. 115 Abs. 1 StPO)
- Rheumatologin verkauft nicht zugelassenes Arthrose-Mittel: Schuldspruch bestätigt, Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit abgelehnt (Art. 8 StPO, Art. 52 StGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.