Gesetzesartikel
Art. 320 StPO – Einstellungsverfügung
13 Entscheide, in denen Art. 320 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Rechtsanwältin führt Beschwerde gegen Einziehung nach Tod des Mandanten: Transmortale Vollmacht wirksam, Vorinstanz muss Erben persönlich einbeziehen (Art. 35 Abs. 1 OR)
- Beschuldigter beantragt Einstellung statt Nichtanhandnahme und Entschädigung nach strafrechtlicher Voruntersuchung ohne Tatverdacht: Kein schutzwürdiges Interesse, geringfügige Aufwendungen rechtfertigen keine Entschädigung oder Genugtuung (Art. 310 StPO, Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO)
- Ersatzforderung nach Verfahrenseinstellung wegen aktiver Bestechung: Vorinstanz muss Verhältnismässigkeit prüfen und Durchgriff begründen (Art. 70 StGB)
- Privatkläger klagt gegen Einstellung des Strafverfahrens wegen übler Nachrede und Verleumdung nach Schreiben der Gewerkschaftsführung: Beschwerde abgewiesen, da Gutglaubensbeweis erbracht und Verurteilung nicht wahrscheinlicher als Freispruch (Art. 173 und Art. 174 StGB)
- Privatkläger rügt verspäteten Strafantrag wegen Verleumdung: Fehlende Begründung der Vorinstanz zur Tatzeit führt zur Rückweisung (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG)
- Zeuge Jehovas wird vor geplanter Wirbelsäulenoperation in Privatklinik wegen Weigerung, Bluttransfusion zuzustimmen, nicht operiert: Keine Rassendiskriminierung, keine strafrechtliche Verfolgungspflicht (Art. 261bis Abs. 5 StGB)
- Geschäftsführer und Aktiengesellschaft leiten Strafanzeige wegen Erpressung ein, nachdem sie unter Konkursdrohung Zahlungen geleistet haben: Beschwerde gegen Nichtanhandnahme abgewiesen, kein rechtlich geschütztes Interesse des Geschäftsführers (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG)
- Privatklägerin beantragt Fortführung des Strafverfahrens wegen häuslicher Gewalt: Einstellung durch Staatsanwaltschaft bestätigt, weil Aussagen allgemein und ohne objektive Beweise (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO)
- Privatklägerin beantragt Strafuntersuchung gegen Beschuldigten wegen Ehrverletzung: Kein rechtlich geschütztes Interesse an Aufhebung der Einstellung nachgewiesen, Beschwerde nicht eröffnet (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG)
- Einstellung wegen häuslicher Gewalt sperrt Verurteilung für Tätlichkeiten: Ne bis in idem und Unteilbarkeit des Strafantrags (Art. 55a StGB)
- Strafverfahren wegen gesundheitsrechtlicher Verstösse wird wegen Verjährung eingestellt: Einziehung deliktischer Gewinne muss akzessorisch im Strafverfahren gegen den Täter angeordnet werden, nicht im selbstständigen Einziehungsverfahren (Art. 329 Abs. 4 Satz 2, Art. 320 Abs. 2 Satz 2, Art. 376 StPO)
- Wiederaufnahme wegen Unverjährbarkeit: Gesetzesänderung ist keine neue Tatsache, Beschwerde abgewiesen (Art. 323 StPO)
- Rheumatologin verkauft nicht zugelassenes Arthrose-Mittel: Schuldspruch bestätigt, Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit abgelehnt (Art. 8 StPO, Art. 52 StGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.