Gesetzesartikel
Art. 52 StGB – Fehlendes Strafbedürfnis
5 Entscheide, in denen Art. 52 StGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschwerdeführerin verlangt Einstellung des Strafverfahrens und Übernahme der Verfahrenskosten nach Strafbefreiung gemäss Art. 54 StGB: Bundesgericht weist Beschwerde ab, Kosten bleiben bei ihr (Art. 426 StPO)
- Geschädigter erstattet Strafanzeige wegen Schnitts an fremder Rebe: Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung wegen fehlendem Tatverdacht für Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB)
- Beschwerdeführer fertigt nach Verlust des Kontrollschilds eigenhändig eine originalgetreue Kopie an und nutzt sie zweimal im Strassenverkehr: Verbotsirrtum entfällt, Strafe von 20 Tagessätzen bleibt bestehen (Art. 97 Abs. 1 lit. f SVG)
- Helferin fördert rechtswidrige Einreise eines Asylbewerbers nach Dublin-Überstellung nach Italien: Notstandshilfe entfällt mangels absoluter Subsidiarität (Art. 116 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 AlG)
- Rheumatologin verkauft nicht zugelassenes Arthrose-Mittel: Schuldspruch bestätigt, Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit abgelehnt (Art. 8 StPO, Art. 52 StGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.