Gesetzesartikel
Art. 55a StGB – Ehegatte, eingetragene Partnerin, eingetragener Partner oder Lebenspartner als Opfer
2 Entscheide, in denen Art. 55a StGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Einstellung wegen häuslicher Gewalt sperrt Verurteilung für Tätlichkeiten: Ne bis in idem und Unteilbarkeit des Strafantrags (Art. 55a StGB)
- Rheumatologin verkauft nicht zugelassenes Arthrose-Mittel: Schuldspruch bestätigt, Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit abgelehnt (Art. 8 StPO, Art. 52 StGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.