Gesetzesartikel
Art. 453 StPO – Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällte Entscheide
4 Entscheide, in denen Art. 453 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschuldigter wegen mutmasslicher Tötung in Untersuchungshaft: Qualifizierte Wiederholungsgefahr bejaht, Haftentlassungsgesuch abgewiesen (Art. 221 Abs. 1bis StPO)
- Beschwerdeführer beantragt Revision gegen Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 19. Dezember 2017: Zuständigkeit der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ab 1. Januar 2019 (Art. 38a StBOG, Art. 132 Abs. 1 BGG)
- Verurteilter beantragt nachträgliche Verwahrung: Revision nach Art. 65 Abs. 2 StGB unzulässig, weil die verwahrungsbegründenden Tatsachen bereits im ersten Verfahren bekannt waren (Art. 65 Abs. 2 StGB)
- Rheumatologin verkauft nicht zugelassenes Arthrose-Mittel: Schuldspruch bestätigt, Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit abgelehnt (Art. 8 StPO, Art. 52 StGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.