Ehefrau klagt gegen Abänderung des Eheschutzentscheids nach vierjähriger Trennung: Unterhaltsbeiträge wegen verminderten Einkommens und Zumutbarkeit eigener Erwerbstätigkeit reduziert (Art. 179 Abs. 1 ZGB)
- Datum
- 09.02.2021
- Geschäftsnummer
- 5A 800/2019
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 98 BGG Art. 106 BGG Art. 125 ZGB Art. 129 ZGB Art. 134 ZGB Art. 163 ZGB Art. 179 ZGB Art. 276 ZGB Art. 58 ZPO Art. 271 ZPO Art. 272 ZPO Art. 276 ZPO Art. 277 ZPO Art. 296 ZPO Art. 310 ZPO Art. 311 ZPO Art. 317 ZPO
Zusammenfassung
Eine Ehefrau erhob beim Bundesgericht Beschwerde gegen einen kantonalen Entscheid, mit dem die Unterhaltsbeiträge für ihren Sohn und für sie selbst im Rahmen eines Scheidungsverfahrens abgeändert worden waren. Streitig war insbesondere, ob veränderte Verhältnisse vorlagen, ob die zweistufige Methode zur Unterhaltsberechnung zulässig war, ob die vom Ehemann geltend gemachten Liegenschaftsabzüge akzeptiert werden durften, ob der Verkauf einer Hochseeyacht Auswirkungen auf die Unterhaltsberechnung hatte und ob die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Ehefrau zumutbar sei. Die Ehefrau behauptete, das Kantonsgericht habe willkürlich gehandelt und die Beweislast verletzt.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Es stellte fest, dass das Kantonsgericht zu Recht von veränderten Verhältnissen ausgegangen war, weil der Ehemann sich aus dem aktiven Erwerbsleben zurückgezogen hatte und die definitive Steuerveranlagung für 2016 sowie die Steuererklärungen für 2017 und 2018 vorlagen, woraus ein gesunkenes monatliches Einkommen von Fr. 17'500.-- resultierte – im Gegensatz zum früheren jährlichen Nettoeinkommen von rund Fr. 335'000.--. Damit war die Voraussetzung für eine Abänderung nach Art. 179 Abs. 1 ZGB gegeben. Das Bundesgericht hielt ferner fest, dass die Anwendung der zweistufigen Methode zur Unterhaltsberechnung nicht willkürlich war, da diese mittlerweile im gesamten familienrechtlichen Unterhaltsbereich – sowohl für den Kindes- als auch für den nachehelichen Unterhalt – als grundsätzliche Methode verbindlich ist (Art. 179 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 125 Abs. 1 ZGB und Art. 125 ZGB). Auch die Annahme der hohen Liegenschaftsabzüge (Fr. 376'421.-- bis Fr. 436'237.-- für 2016–2018) war nicht willkürlich, da die definitive Veranlagung für 2016 diese Abzüge bestätigte und das Kantonsgericht zutreffend darauf hinwies, dass einem Liegenschaftseigentümer ein gewisses Ermessen bei der Wahl der Verwaltung zusteht. Der Verkauf der Hochseeyacht „F.________“ stellte lediglich eine Vermögensumschichtung dar, ohne konkrete Auswirkung auf die Unterhaltsberechnung; die Beschwerdeführerin legte hierzu keine substantiierte Rüge vor. Schliesslich war die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau gerechtfertigt, weil die Parteien seit vier Jahren getrennt lebten, der Sohn eine private Tagesschule besuchte und die Ehefrau daher vollständig von Erziehungs- und häuslichen Pflichten entlastet war; das Kantonsgericht prognostizierte ein realistisches Nettoeinkommen von Fr. 3'000.-- ab September 2019 und Fr. 3'750.-- ab Dezember 2021 (Art. 163 ZGB i.V.m. Art. 125 Abs. 1 ZGB). Die Beschwerdeführerin wurde kosten- und entschädigungspflichtig nach Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die verbindliche Anwendung der zweistufigen Methode im nachehelichen Unterhalt bestätigt und klare Kriterien für die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit nach längerer Trennung aufstellt.
Regeste
Vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens (Abänderung Eheschutzentscheid) | Familienrecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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