Geschiedene Ehefrau weigert sich, ihrem Ex-Ehemann Auskunft über ihr aktuelles Einkommen zu erteilen: Kein Anspruch nach Art. 170 ZGB im Abänderungsverfahren, vorsorgliche Beweisführung nach Art. 158 ZPO unzulässig (Art. 170 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 143 III 113 · ATF 143 III 113 · DTF 143 III 113
- Datum
- 23.02.2017
- Geschäftsnummer
- 5A_295/2016
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 2 ZGB Art. 125 ZGB Art. 129 ZGB Art. 170 ZGB Art. 53 ZPO Art. 152 ZPO Art. 158 ZPO
Zusammenfassung
Eine geschiedene Frau wurde vom Bezirksgericht verpflichtet, ihrem früheren Ehemann Auskunft über ihr Einkommen seit April 2014 zu erteilen. Der Ex-Ehemann hatte dieses Gesuch gestellt, weil er erfahren hatte, dass ihre Invalidenrente möglicherweise aufgehoben worden war, und daher prüfen wollte, ob eine Abänderung des nachehelichen Unterhalts nach Art. 129 ZGB möglich sei. Die Frau erhob Berufung, die teilweise gutgeheissen wurde; sie legte beim Bundesgericht Beschwerde ein und beantragte unter anderem die Abweisung des Auskunftsbegehrens. Streitpunkt war, ob das Gesuch als materiellrechtlicher Anspruch oder als Gesuch um vorsorgliche Beweisführung zu qualifizieren ist und ob die Vorinstanz den Anspruch richtig beurteilt hat.
Das Bundesgericht hob den Entscheid des Obergerichts auf und wies das Auskunftsbegehren des Ex-Ehemanns vollständig ab. Es stellte fest, dass der materiellrechtliche Auskunftsanspruch nach Art. 170 ZGB nicht über die Scheidung hinaus im Abänderungsverfahren nach Art. 129 ZGB fortbesteht, da dieser Anspruch systematisch nur während der Ehe oder bei deren Auflösung im Zusammenhang mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung gilt, nicht aber bei späteren Veränderungen der Lebensverhältnisse. Ein schutzwürdiges Interesse an vorsorglicher Beweisführung nach Art. 158 Abs. 1 Bst. b ZPO lag ebenfalls nicht vor, weil das Gesuch vom 6. Oktober 2015 lediglich allgemein auf „umfassende Auskunft über ihr Einkommen (inklusive Renten) ab dem 01. Januar 2014 bis heute“ lautete, ohne konkret anzugeben, welches Beweismittel im Hauptprozess benötigt würde oder welche Tatsachen bewiesen werden sollten – eine Voraussetzung, die sowohl für die ordentliche als auch für die vorsorgliche Beweisführung gilt. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO wies das Bundesgericht zurück, weil die Beschwerdeführerin bereits im kantonalen Rechtsmittelverfahren selbst Art. 158 ZPO erwähnt hatte und daher mit einer entsprechenden Begründung durch die Vorinstanz rechnen musste. Die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren wurde mangels Begründung nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht behandelt. Der Beschwerdegegner trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- und muss die Beschwerdeführerin mit Fr. 2'500.-- entschädigen; beide Parteien erhalten unentgeltliche Rechtspflege für das Bundesgerichtsverfahren. Die Sache wird zur Neuverteilung der Kosten des kantonalen Verfahrens an das Obergericht zurückgewiesen. Dieses Urteil klärt endgültig, dass Art. 170 ZGB im Abänderungsverfahren keine Anwendung findet und dass ein bloßes Auskunftsbegehren ohne konkrete Bezugnahme auf einen Hauptprozess und ohne Spezifizierung der zu beweisenden Tatsachen nicht als vorsorgliche Beweisführung zulässig ist.
Regeste
Art. 129 und 170 ZGB; Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO; Auskunftsgesuch des geschiedenen Ehegatten im Abänderungsprozess. Zur Frage, ob der materiellrechtliche Auskunftsanspruch nach Art. 170 ZGB über die Auflösung der Ehe hinaus im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Abänderung des nachehelichen Unterhalts (Art. 129 ZGB) nachwirkt (E. 4.3). Zu den Voraussetzungen, unter denen der geschiedene Ehegatte im Abänderungsprozess im Rahmen einer vorsorglichen Beweisführung (Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO) Auskünfte über das Einkommen des Exehegatten erzwingen kann (E. 4.4). Regeste Art. 129 et 170 CC; art. 158 al. 1 let. b CPC; demande de renseignements de l'époux divorcé dans le procès en modification du jugement de divorce. Question de savoir si le droit à être renseigné selon l'art. 170 CC, fondé sur le droit matériel, continue de déployer des effets au-delà de la dissolution du mariage en relation avec une procédure de modification de l'entretien après le divorce (art. 129 CC) (consid. 4.3). Conditions auxquelles l'époux divorcé peut, dans le procès en modification, obtenir des renseignements sur le revenu de l'ex-conjoint dans le cadre d'une procédure de preuve à futur (art. 158 al. 1 let. b CPC) (consid. 4.4). Regesto Art. 129 e 170 CC; art. 158 cpv. 1 lett. b CPC; richiesta di informazioni del coniuge divorziato nella procedura di modifica. Questione a sapere se il diritto materiale all'informazione secondo l'art. 170 CC continua ad esplicare i suoi effetti oltre lo scioglimento del matrimonio in relazione con una procedura di modifica del mantenimento dopo il divorzio (art. 129 CC) (consid. 4.3). Condizioni alle quali il coniuge divorziato, nella procedura di modifica, può ottenere informazioni sul reddito dell'ex coniuge nel quadro di un'assunzione di prove a titolo cautelare (art. 158 cpv. 1 lett. b CPC) (consid. 4.4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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