Gesetzesartikel
Art. 272 ZPO – Untersuchungsgrundsatz
4 Entscheide, in denen Art. 272 ZPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Ehefrau mit psychischer Erkrankung erhält ab 1. April 2021 hypothetisches Einkommen von Fr. 5'000.-- angerechnet: Ehegattenunterhalt neu auf Fr. 763.-- festgesetzt (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB)
- Ehefrau klagt gegen Abänderung des Eheschutzentscheids nach vierjähriger Trennung: Unterhaltsbeiträge wegen verminderten Einkommens und Zumutbarkeit eigener Erwerbstätigkeit reduziert (Art. 179 Abs. 1 ZGB)
- Ehemann beantragt Abänderung des Ehegattenunterhalts nach Kündigung und Selbstständigkeit: Willkür bei Einkommensermittlung und unzureichende Berücksichtigung der Dauerhaftigkeit der Einkommensveränderung (Art. 179 ZGB)
- Ehegattenunterhalt im Eheschutz: Keine Erhöhung ohne Eventualbegehren trotz streitiger Obhut (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.