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Justizze. Art. 276 ZPO

Bundesgericht

Ehefrau mit psychischer Erkrankung erhält ab 1. April 2021 hypothetisches Einkommen von Fr. 5'000.-- angerechnet: Ehegattenunterhalt neu auf Fr. 763.-- festgesetzt (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB)

Datum
14.09.2021
Geschäftsnummer
5A_119/2021
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 51 BGG Art. 75 BGG Art. 76 BGG Art. 90 BGG Art. 100 BGG Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 176 ZGB Art. 179 ZGB Art. 272 ZPO Art. 276 ZPO Art. 282 ZPO Art. 296 ZPO

Zusammenfassung

Eine Ehefrau beantragte beim Bundesgericht die Aufhebung eines kantonalen Entscheids, der den von ihrem Ehemann zu zahlenden Ehegattenunterhalt ab dem 1. April 2021 auf Fr. 763.-- reduziert hatte. Streitig war, ob ihr ab diesem Zeitpunkt ein hypothetisches Einkommen von Fr. 5'000.-- angerechnet werden durfte, obwohl sie sich wegen schwerer Depressionen und einer posttraumatischen Belastungsstörung in psychiatrischer Behandlung befand und bei der Sozialversicherung eine Invalidenrente beantragt hatte. Ferner war umstritten, ob die kantonale Instanz ihre Ansprüche auf rechtliches Gehör verletzt und willkürlich bewertet habe, insbesondere durch die Ablehnung eines Zeugenbeweisantrags gegen ihren behandelnden Arzt sowie durch die Nichtberücksichtigung eines späteren Vorbescheids der Sozialversicherungsanstalt mit einem Invaliditätsgrad von 78 %. Die Beschwerdeführerin machte zudem geltend, die Anrechnung einer allfälligen Invalidenrente über den Zeitpunkt der hypothetischen Erwerbspflicht hinaus sei willkürlich.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin kein rechtlich geschütztes Interesse an der eventuellen Festsetzung des Unterhalts auf Fr. 3'125.-- hatte, da dieser Betrag bereits von der Vorinstanz zugesprochen worden war. Zur Erwerbsfähigkeit führte das Bundesgericht aus, dass das Obergericht zutreffend davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2021 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 5'000.-- angerechnet werden könne, weil sie als Fachfrau Gesundheit ausgebildet sei, ihre Tochter im Oktober 2020 das 16. Lebensjahr vollendet habe und die Lage auf dem Arbeitsmarkt im Gesundheitsbereich es ermögliche, eine entsprechende Anstellung zu finden. Die vom Obergericht verworfenen ärztlichen Atteste seien unzureichend, weil sie keine Diagnose enthielten oder nicht nachvollziehbare Ausführungen zur konkreten Beeinträchtigung enthielten. Der Vorbescheid der Sozialversicherungsanstalt vom 4. November 2020 mit einem Invaliditätsgrad von 78 % sei kein zulässiges Novum, weil er im vorinstanzlichen Verfahren hätte vorgelegt werden können und somit als unechtes Novum unter Art. 99 Abs. 1 BGG falle. Die Abweisung des Zeugenbeweisantrags gegen Dr. med. D.________ sei zulässige antizipierte Beweiswürdigung, da behandelnde Ärzte erfahrungsgemäss zu Gunsten ihrer Patienten aussagten und das Beweismittel daher ungeeignet gewesen sei. Die Anrechnung der Invalidenrente über den Zeitpunkt der hypothetischen Erwerbspflicht hinaus sei sachlich gerechtfertigt, weil sie sicherstelle, dass die Beschwerdeführerin nicht durch zwei auf die Deckung ihres Lebensunterhalts gerichtete Leistungen begünstigt werde; eine Willkür liege nicht vor, weil die Anrechnung nur im Rahmen der Invalidenrente und höchstens im Umfang des festgelegten Unterhaltsbeitrags erfolge. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde gutgeheissen, weil die Voraussetzungen nach Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG erfüllt waren. Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. Rechtsanwalt Wehrli wurde aus der Bundesgerichtskasse entschädigt. Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass ein Vorbescheid der Sozialversicherung, der im vorinstanzlichen Verfahren hätte vorgelegt werden können, vor dem Bundesgericht nicht mehr nachgereicht werden darf, und weil sie bestätigt, dass die Anrechnung einer Invalidenrente über den Zeitpunkt der hypothetischen Erwerbspflicht hinaus zulässig ist, um eine Doppeldeckung des Lebensunterhalts zu vermeiden.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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