Ehegatte beantragt Herabsetzung vorsorglicher Unterhaltsbeiträge während Scheidungsverfahren: Abänderung abgelehnt, weil Aktienverkaufserlös von Fr. 7,3 Mio. noch nicht aufgebraucht ist (Art. 276 ZPO)
- Datum
- 22.11.2018
- Geschäftsnummer
- 5A 501/2018
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 51 BGG Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 76 BGG Art. 90 BGG Art. 98 BGG Art. 99 BGG Art. 100 BGG Art. 106 BGG Art. 5 BV Art. 9 BV Art. 129 ZGB Art. 179 ZGB Art. 276 ZPO
Zusammenfassung
Ein Ehegatte beantragte beim Bezirksgericht die Abänderung vorsorglicher Unterhaltsbeiträge, die ihm im Rahmen eines laufenden Scheidungsverfahrens auferlegt worden waren. Er argumentierte, sein finanzieller Zustand habe sich wesentlich verschlechtert, da er seit 2010 keine weiteren Aktienverkäufe mehr getätigt habe. Das Bezirksgericht wies den Antrag ab; das Obergericht bestätigte diese Entscheidung. Der Ehegatte erhob Beschwerde an das Bundesgericht mit dem Ziel, die Unterhaltsbeiträge zu reduzieren und die Hypothekarkosten direkt zu bezahlen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung der Abänderung vorsorglicher Unterhaltsbeiträge. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer zwischen 2006 und 2010 einen Aktienverkaufserlös von rund Fr. 7,3 Mio. erzielt hatte, der im Massnahmeentscheid als für die Deckung des Lebensunterhalts der Familie zur Verfügung stehendes Einkommen qualifiziert worden war. Zum Zeitpunkt des Abänderungsantrags im Jahr 2017 war dieser Betrag noch nicht aufgebraucht: es verblieben nach Berechnung des Obergerichts noch Fr. 2'477'438.--. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er bis Ende 2010 bereits Fr. 2,5 Mio. aus diesem Erlös verbraucht hatte; seine pauschalen Behauptungen reichten hierfür nicht aus. Ein Vorbringen, wonach der Erlös teilweise in Liegenschaften angelegt sei und daher nicht zur Unterhaltsdeckung herangezogen werden dürfe, wurde vom Bundesgericht nicht geprüft, weil es erst beim Bundesgericht vorgebracht und im kantonalen Verfahren nicht geltend gemacht worden war – ein Verstoß gegen das Erfordernis der materiellen Erschöpfung des Instanzenzuges nach Art. 99 BGG und Art. 5 Abs. 3 BV. Damit war kein Abänderungsgrund nach Art. 276 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 und Art. 129 Abs. 1 ZGB gegeben. Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt; eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen, da keine Vernehmlassung eingeholt worden war. Die Entscheidung verdeutlicht die strenge Handhabung des Rügeprinzips und der materiellen Erschöpfung im Abänderungsverfahren bei vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren.
Regeste
Ehescheidung (Abänderung vorsorgliche Massnahmen) | Familienrecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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