Gesetzesartikel
Art. 129 ZGB – Abänderung durch Urteil
4 Entscheide, in denen Art. 129 ZGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Vater beantragt Reduktion des Kindesunterhalts nach Einkommenssteigerung der betreuenden Mutter: Abänderung des Scheidungsurteils wegen erheblicher Veränderung der Verhältnisse zulässig (Art. 286 Abs. 2 ZGB)
- Ehefrau klagt gegen Abänderung des Eheschutzentscheids nach vierjähriger Trennung: Unterhaltsbeiträge wegen verminderten Einkommens und Zumutbarkeit eigener Erwerbstätigkeit reduziert (Art. 179 Abs. 1 ZGB)
- Ehegatte beantragt Herabsetzung vorsorglicher Unterhaltsbeiträge während Scheidungsverfahren: Abänderung abgelehnt, weil Aktienverkaufserlös von Fr. 7,3 Mio. noch nicht aufgebraucht ist (Art. 276 ZPO)
- Geschiedene Ehefrau weigert sich, ihrem Ex-Ehemann Auskunft über ihr aktuelles Einkommen zu erteilen: Kein Anspruch nach Art. 170 ZGB im Abänderungsverfahren, vorsorgliche Beweisführung nach Art. 158 ZPO unzulässig (Art. 170 ZGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.