Gesetzesartikel
Art. 179 ZGB – Gerichtliche Massnahmen
16 Entscheide, in denen Art. 179 ZGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Vater beantragt höhere Unterhaltsbeiträge im Scheidungsverfahren: Neue Begehren vor Bundesgericht unzulässig, Abänderung der vorsorglichen Massnahmen abgelehnt (Art. 179 Abs. 1 ZGB)
- Ehemann beantragt Aufhebung der Unterhaltspflicht nach Scheidung: Beschwerde wegen ungenügender Begründung nicht zugelassen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG)
- Ehegatte klagt gegen Unterhaltsentscheid nach Einleitung des Scheidungsverfahrens: Nichtberücksichtigung nachträglicher Einkommenssteigerung der Ehefrau als Willkür (Art. 9 BV, Art. 229 ZPO)
- Ehemann beantragt Abänderung von Eheschutzunterhalt nach Kündigung: caput controversum zur Vollzeiterwerbstätigkeit trotz 40%-Betreuungsanteil schliesst Abänderung aus (Art. 179 Abs. 1 ZGB)
- Ehefrau mit psychischer Erkrankung erhält ab 1. April 2021 hypothetisches Einkommen von Fr. 5'000.-- angerechnet: Ehegattenunterhalt neu auf Fr. 763.-- festgesetzt (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB)
- Ehefrau klagt gegen Abänderung des Eheschutzentscheids nach vierjähriger Trennung: Unterhaltsbeiträge wegen verminderten Einkommens und Zumutbarkeit eigener Erwerbstätigkeit reduziert (Art. 179 Abs. 1 ZGB)
- Vater klagt gegen Unterhaltsentscheid: Keine Interessenkollision bei Barunterhalt trotz gemeinsamer elterlicher Sorge, Vertretung durch Mutter zulässig (Art. 304 ZGB)
- Vater beantragt wöchentlichen Besuchstag unter der Woche und vierwöchiges Ferienrecht: Bundesgericht lehnt ab, weil Kindeswohl und bestehende Rollenverteilung dies nicht erfordern (Art. 273 Abs. 1 ZGB)
- Ehegatte beantragt Herabsetzung vorsorglicher Unterhaltsbeiträge während Scheidungsverfahren: Abänderung abgelehnt, weil Aktienverkaufserlös von Fr. 7,3 Mio. noch nicht aufgebraucht ist (Art. 276 ZPO)
- Ehemann verliert Stelle während Getrenntlebens und wird selbstständig: Abänderung des Ehegattenunterhalts wegen dauerhafter Einkommensveränderung verlangt, aber kantonales Gericht prüft nicht alle Umstände (Art. 179 ZGB)
- Ehemann beantragt Abänderung des Ehegattenunterhalts nach Kündigung und Selbstständigkeit: Willkür bei Einkommensermittlung und unzureichende Berücksichtigung der Dauerhaftigkeit der Einkommensveränderung (Art. 179 ZGB)
- Ehemann kündigt gut bezahlte Stelle ohne Kündigungsdrohung: Abänderung des Ehegattenunterhalts während Scheidungsverfahrens wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ausgeschlossen (Art. 179 ZGB)
- Vater legt Berufung gegen Unterhaltsentscheid ein und macht Arbeitslosigkeit seit 1. Juli 2014 geltend: Verweisung in Abänderungsverfahren statt Prüfung im Berufungsverfahren ist willkürlich (Art. 9 BV, Art. 179 Abs. 1 ZGB, Art. 317 Abs. 1 ZPO)
- Ehemann beantragt Abänderung von Eheschutzmassnahmen nach Wegfall der Krankentaggelder: Rückweisung wegen fehlender Prüfung des hypothetischen Einkommens (Art. 179 Abs. 1 ZGB)
- Ehemann beantragt Anpassung vorsorglicher Unterhaltsbeiträge im Scheidungsverfahren: Keine Abänderung möglich, da Vereinbarung rechtsbeständig bleibt (Art. 276 ZPO)
- Abänderung vorsorglicher Unterhaltsmassnahmen: Nichteintreten wegen unbestimmter Anträge und Res iudicata nach Gesuchsrückzug (Art. 311 ZPO, Art. 65 ZPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.