Gesetzesartikel
Art. 134 ZGB – Kinder
10 Entscheide, in denen Art. 134 ZGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Vater beantragt Reduktion des Kindesunterhalts nach Einkommenssteigerung der betreuenden Mutter: Abänderung des Scheidungsurteils wegen erheblicher Veränderung der Verhältnisse zulässig (Art. 286 Abs. 2 ZGB)
- Mutter beantragt alleinige elterliche Sorge trotz KESB-Entscheid zur gemeinsamen Sorge: Zuständigkeit der Kindesschutzbehörde bleibt bei Schlichtungsgesuch bestehen, gemeinsame Sorge entspricht Kindeswohl (Art. 298b Abs. 2 ZGB)
- Ehefrau klagt gegen Abänderung des Eheschutzentscheids nach vierjähriger Trennung: Unterhaltsbeiträge wegen verminderten Einkommens und Zumutbarkeit eigener Erwerbstätigkeit reduziert (Art. 179 Abs. 1 ZGB)
- Zehnjähriges Kind lehnt Besuchsrecht zum Vater ab: Keine Abänderung der Regelung, weil Kind noch nicht urteilsfähig und Ablehnung durch Mutter beeinflusst (Art. 313 Abs. 1 ZGB)
- Vater klagt gegen Unterhaltsfestsetzung für gemeinsame Tochter: Bundesgericht hebt Teilentscheid auf, weil kantonales Gericht nicht prüfte, ob Mutter ab Tochter-18-Jahresalter am Barunterhalt beteiligt werden muss (Art. 13c SchlT ZGB)
- Vater beantragt Nichtigkeitserklärung von KESB- und Obergerichtsentscheid wegen angeblicher sachlicher Unzuständigkeit nach Einreichung einer Unterhaltsklage des Kindes: Nichtigkeit verneint, da Zuständigkeitsverlust nicht offensichtlich und Beschwerde nur auf Nichtigkeit beschränkt (Art. 95 lit. a BGG)
- Vater klagt auf Abänderung des Kindesunterhalts nach Geburt eines weiteren Kindes durch Ex-Partnerin: 40-Prozent-Erwerbstätigkeit der Mutter als unzureichend angesehen, Rückweisung an Vorinstanz (Art. 276 ZGB)
- Vater beantragt alleinige elterliche Sorge und umfassendes Besuchsrecht nach Unterbringung der Tochter in Heilpädagogikzentrum: Beschwerde mangels ausreichender Begründung und fehlendem Anfechtungsobjekt abgewiesen (Art. 298d ZGB)
- Versicherter beantragt zusätzliche Erziehungsgutschriften für Sohn G._______ (2002–2003): Rechtskraft des früheren Urteils C-5384/2011 verhindert erneute Prüfung des Wohnsitzes (Art. 29sexies Abs. 1 Satz 1 AHVG)
- Mutter klagt gegen Abänderung des Kinderunterhalts nach Geburt zweier Kinder des Ex-Ehemanns: Keine Anpassung, weil dessen Erwerbskraft bereits beim Scheidungsurteil voll ausgeschöpft war (Art. 286 Abs. 2 ZGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.