Justizze.

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Justizze. Art. 271 OR

Bundesgericht

Mieterin mit Hörbehinderung kündigt Vermieter wegen Katzentüren; Vermieter kündigt zurück mit Verweis auf gestörtes Vertrauensverhältnis – ordentliche Kündigung nicht missbräuchlich (Art. 271 Abs. 1 OR)

Datum
04.09.2018
Geschäftsnummer
4A_85/2018
Abteilung
I. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 260a OR Art. 271 OR Art. 271a OR Art. 272 OR Art. 272b OR Art. 8 ZGB Art. 310 ZPO

Zusammenfassung

Eine Mieterin mit schwerer Hörbehinderung, Sozialhilfebezug und belastetem Betreibungsregister mietete eine 1½-Zimmerwohnung in Basel. Nachdem sie dem Vermieter schriftlich die Zustimmung zum Einbau von Katzentüren abverlangte und andernfalls Schlichtung drohte, kündigte dieser per 1. März 2017 mit der Begründung „Verhaltensgestörtheit, keine Vertrauensbasis mehr“. Die Mieterin klagte auf Aufhebung der Kündigung als missbräuchlich und beantragte alternativ Erstreckung des Mietverhältnisses. Das Zivilgericht stellte die Gültigkeit der Kündigung fest und erstreckte das Mietverhältnis einmalig bis 31. Dezember 2017. Die Berufung wurde abgewiesen. Vor Bundesgericht rügte die Mieterin unter anderem Verletzung des rechtlichen Gehörs, Willkür, fehlenden Beweises für die Kündigungsgründe und Unangemessenheit der Erstreckungsdauer.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Gültigkeit der ordentlichen Kündigung sowie die Erstreckung um neun Monate. Es stellte fest, dass der Vermieter den Kündigungsgrund – gestörtes Vertrauensverhältnis – glaubhaft gemacht hatte, insbesondere durch das wiederholte Offenlassen der Fenster trotz Abmahnung, die Weigerung, den Briefkasten anzuschreiben, und die plötzliche Erhöhung der Katzenzahl von einer auf zwei. Der Einbau von Katzentüren stelle eine bauliche Veränderung nach Art. 260a Abs. 1 OR dar, für die der Mieterin kein Anspruch auf Zustimmung zustehe; daher lag keine Kündigung wegen Geltendmachung eines Anspruchs aus dem Mietverhältnis im Sinne von Art. 271a Abs. 1 lit. a OR vor. Auch die Rüge, die Kündigung sei aus Vergeltung wegen des drohenden Schlichtungsverfahrens ausgesprochen worden, blieb unbegründet, da die Mieterin lediglich vage Vermutungen äusserte, ohne konkrete Indizien vorzulegen. Die Vorinstanz hatte zudem eine Interessenabwägung vorgenommen und festgestellt, dass die genannten Verhaltensweisen in Kombination keine Bagatellen seien und ein krasses Missverhältnis der Interessen nicht vorliege. Zur Erstreckung entschied das Bundesgericht, dass die Vorinstanz ihren eigenen Ermessensspielraum ausgeübt und die neunmonatige Erstreckung auch unter Berücksichtigung des niedrigen Wohnungsleerstands als angemessen beurteilt habe; ein Eingriff in diesen weiten Ermessensspielraum sei nicht gerechtfertigt. Die Rügen zur Verletzung des rechtlichen Gehörs und zur ungenügenden Beweisaufnahme wurden als ungenügend begründet verworfen. Die Beschwerde ist daher abgewiesen. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde nicht stattgegeben, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG); die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese Entscheidung verdeutlicht, dass eine ordentliche Kündigung auch bei gesundheitlich und sozial benachteiligten Mieterinnen nicht automatisch missbräuchlich ist, wenn der Vermieter objektive, ernsthaft erscheinende Gründe glaubhaft macht und diese in einer Interessenabwägung nicht gegen existenzielle Härten aufgewogen werden müssen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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