Beschwerde gegen Abweisung einer Vormerkung zur Sicherung behaupteter Grunddienstbarkeiten: Kein nicht wieder gutzumachender Nachteil, Beschwerde abgewiesen (Art. 961 ZGB)
- Datum
- 21.02.2017
- Geschäftsnummer
- 5A 480/2016
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 93 BGG Art. 98 BGG Art. 106 BGG Art. 9 BV Art. 29a BV Art. 961 ZGB Art. 975 ZGB Art. 310 ZPO
Zusammenfassung
Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer eines Grundstücks, dessen benachbartes Grundstück von den Beschwerdegegnern erworben wurde. Zugunsten und zulasten beider Grundstücke war 1920 ein Grenzbaurecht im Grundbuch eingetragen. Nachdem die Beschwerdegegner das Gebäude abbrachen und einen Neubau plante, wurde das Grenzbaurecht vom Grundbuchamt gelöscht. Die Beschwerdeführer erhoben zunächst eine Bauverbotsklage, die jedoch abgewiesen wurde. Danach beantragten sie beim Bezirksgericht die vorsorgliche Vormerkung einer vorläufigen Eintragung der Dienstbarkeit sowie einer Baubeschränkung im Grenzbereich, um ihre Grundbuchberichtigungsklage vorzubereiten. Das Bezirksgericht ordnete die sofortige Vormerkung an, wies aber das Gesuch nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels ab. Die Beschwerdeführer legten Berufung ein, die vom Obergericht des Kantons Aargau abgewiesen wurde. Darauf erhoben sie Beschwerde ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, weil die Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Sicherungsmassnahmen keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur darstellt. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführer lediglich geltend machten, der kantonale Entscheid behindere ihren Rechtsweg – doch da das Bezirksgericht bereits eine gerichtliche Behörde ist, ist die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV von vornherein gewährleistet. Zudem prüfte das Obergericht den bezirksgerichtlichen Entscheid im gesetzlichen Rahmen gemäss Art. 310 ZPO. Die Beschwerdeführer hatten zudem nicht dargetan, dass das Obergericht bei der Anwendung von Bundesrecht (insbesondere Art. 961 ZGB) qualifiziert unrichtig vorgegangen wäre; ihre Ausführungen blieben auf eine bloße Rüge der Rechtsanwendung beschränkt, ohne die erforderliche Willkürbegründung gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG zu liefern. Die Gefahr des gutgläubigen Erwerbs durch Dritte vor Abschluss des Grundbuchberichtigungsverfahrens, auf die die Beschwerdeführer verwiesen, rechtfertigt keine vorsorgliche Massnahme, weil die Abweisung des Gesuchs nicht per se eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung darstellt. Die Beschwerde ist daher insgesamt unbegründet.
Das Bundesgericht stützte seine Entscheidung auf Art. 961 ZGB (vorsorgliche Vormerkung zugunsten behaupteter dinglicher Rechte), Art. 975 ZGB (Grundbuchberichtigungsklage), Art. 98 BGG (Beschränkung der Prüfung auf Verfassungsverletzungen bei vorsorglichen Massnahmen), Art. 29a BV (Rechtsweggarantie), Art. 100 Abs. 1 BGG (Frist für die Beschwerde), Art. 106 Abs. 2 BGG (Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsrüge), Art. 72 Abs. 1 BGG (Zivilsache), Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG (Streitwert), Art. 76 Abs. 1 BGG (Beschwerdeberechtigung), Art. 93 BGG und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (Zulässigkeit der Beschwerde gegen Zwischenentscheide), Art. 66 Abs. 1 BGG und Art. 68 Abs. 1 BGG (Kostenregelung).
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- wurden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt; eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen.
Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass die Abweisung eines Gesuchs um vorsorgliche Sicherungsmassnahmen im Zusammenhang mit einer geplanten Grundbuchberichtigungsklage nicht automatisch einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur darstellt – und damit keine Beschwerde nach Art. 98 BGG begründet –, solange der Rechtsweg selbst durch eine gerichtliche Instanz gewährleistet bleibt und die Beschwerde nicht die erforderliche, konkrete Willkürbegründung enthält.
Regeste
vorsorgliche Massnahme (Dienstbarkeit) | Sachenrecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Vater beantragt Obhut und verhindert Wegzug des Kindes nach Deutschland: Obhuts- und Wegzugsentscheid zugunsten der Mutter bestätigt (Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB)
- Totalunternehmerin beantragt vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts für Rückforderungsanspruch aus gezogener Erfüllungsgarantie: Pfandberechtigung verneint, da Anspruch nicht direkt auf Bauleistungen beruht (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB)
- Ehefrau klagt gegen Abänderung des Eheschutzentscheids nach vierjähriger Trennung: Unterhaltsbeiträge wegen verminderten Einkommens und Zumutbarkeit eigener Erwerbstätigkeit reduziert (Art. 179 Abs. 1 ZGB)
- Mieterin mit Hörbehinderung kündigt Vermieter wegen Katzentüren; Vermieter kündigt zurück mit Verweis auf gestörtes Vertrauensverhältnis – ordentliche Kündigung nicht missbräuchlich (Art. 271 Abs. 1 OR)
- Beschwerdeführer beantragt Revision wegen angeblicher Falschaussage der Klägerin im Strafverfahren: Keine neuen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, Revision abgewiesen (Art. 123 Abs. 1 und 2 lit. a BGG)
- Wechsel der Richterbank ohne Begründung: Vorinstanz verletzt Anspruch auf verfassungsmässiges Gericht durch Nichteintreten (Art. 30 Abs. 1 BV)