Gesetzesartikel
Art. 271 ZPO – Geltungsbereich
7 Entscheide, in denen Art. 271 ZPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Ehegatte klagt gegen Ehegattenunterhalt in Eheschutzverfahren: Berufungsinstanz darf Betreuungsunterhalt reduzieren und Mittel neu für Ehegattenunterhalt verwenden, obwohl dieser nicht angefochten wurde (Art. 58 Abs. 1 ZPO)
- Vorsorgliche Unterhaltsfestsetzung während Scheidungsverfahren: Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für geschiedene Ehefrau ab Juli 2020 wegen aktenwidriger Arbeitsfähigkeitsfeststellung willkürlich (Art. 276 ZPO)
- Ehefrau klagt gegen Abänderung des Eheschutzentscheids nach vierjähriger Trennung: Unterhaltsbeiträge wegen verminderten Einkommens und Zumutbarkeit eigener Erwerbstätigkeit reduziert (Art. 179 Abs. 1 ZGB)
- Ehefrau verlangt höhere nacheheliche Unterhaltsbeiträge nach vierjähriger Trennung: Interdependenz von Kindes- und Ehegattenunterhalt sowie Verbindlichkeit der zweistufigen Methode führen zur Abweisung der Beschwerde (Art. 163 und 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB)
- Mutter beantragt Schuldneranweisung gegen Vater für Unterhalt der minderjährigen Kinder: örtliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 26 ZPO am Wohnsitz einer Partei, nicht nach Art. 339 ZPO am Vollstreckungsort (Art. 26 ZPO)
- Ehemann kündigt gut bezahlte Stelle ohne Kündigungsdrohung: Abänderung des Ehegattenunterhalts während Scheidungsverfahrens wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ausgeschlossen (Art. 179 ZGB)
- Ehemann beantragt Anpassung vorsorglicher Unterhaltsbeiträge im Scheidungsverfahren: Keine Abänderung möglich, da Vereinbarung rechtsbeständig bleibt (Art. 276 ZPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.