Vater beantragt Reduktion des Kindesunterhalts nach Einkommenssteigerung der betreuenden Mutter: Abänderung des Scheidungsurteils wegen erheblicher Veränderung der Verhältnisse zulässig (Art. 286 Abs. 2 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 150 III 153 · ATF 150 III 153 · DTF 150 III 153
- Datum
- 09.02.2024
- Geschäftsnummer
- 5A_176/2023
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 51 BGG Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 99 BGG Art. 105 BGG Art. 107 BGG Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 8 ZGB Art. 124e ZGB Art. 129 ZGB Art. 134 ZGB Art. 285 ZGB Art. 286 ZGB Art. 119 ZPO Art. 284 ZPO
Zusammenfassung
Ein geschiedener Vater beantragte vor dem Bezirksgericht die Reduktion seines Kindesunterhalts ab September 2020, weil die Mutter seiner Tochter ihr Einkommen erhöht und mit einem neuen Lebenspartner zusammengezogen hatte; zudem war eine weitere Tochter geboren worden. Das Bezirksgericht wies die Klage ab, das Obergericht bestätigte dies und wies auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Der Vater erhob Beschwerde ans Bundesgericht, um die Abänderung des Scheidungsurteils durchzusetzen und die unentgeltliche Rechtspflege zu erreichen.
Das Bundesgericht hob die angefochtene Entscheidung des Obergerichts teilweise auf und wies die Sache zur Neuentscheidung zurück. Es stellte fest, dass die Erhöhung des Erwerbseinkommens der betreuenden Mutter, ihre neue Wohnsituation mit einem Lebenspartner sowie die Geburt einer weiteren Tochter als erhebliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 286 Abs. 2 ZGB zu bewerten sind. Insbesondere beim Betreuungsunterhalt, der gemäss Art. 285 Abs. 2 ZGB wirtschaftlich dem betreuenden Elternteil zukommt, führt eine Verbesserung dessen finanzieller Lage zu einer Reduktion des Unterhaltsanspruchs, da der familiengerichtliche Grundbedarf nunmehr ganz oder in erheblich grösserem Umfang selbst gedeckt werden kann. Das Obergericht hatte diese Voraussetzungen nicht geprüft und die massgebenden Umstände nicht geklärt, was eine Rückweisung nach Art. 107 Abs. 2 BGG erforderlich machte. Hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, weil der Beschwerdeführer seine Vermögensverhältnisse unvollständig dargelegt hatte – insbesondere fehlten Angaben zum Konto bei der Bank F.________, obwohl sein Lohn dort eingegangen war – und er als anwaltlich vertretene Partei keine Nachfrage des Gerichts erwarten durfte (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Die Gerichtskosten wurden je zur Hälfte den Parteien auferlegt, die Parteikosten wettgeschlagen; beide Parteien erhielten unentgeltliche Rechtsvertreter und Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse (Art. 64 Abs. 1–2 BGG). Diese Entscheidung klärt erstmals ausdrücklich, dass eine Einkommensverbesserung der betreuenden Person bei Betreuungsunterhalt grundsätzlich zu einer Anpassung des Unterhalts führt, da dieser wirtschaftlich ihr zugutekommt und nicht dem Kind als Bedarfsposition gegenübersteht.
Regeste
Art. 286 Abs. 2 ZGB; Betreuungsunterhalt; Neufestsetzung des Unterhaltsbeitrags zufolge Erhöhung des Einkommens des hauptbetreuenden Elternteils. Enthält der in einem ersten Entscheid zugesprochene Kindesunterhaltsbeitrag einen Anteil Betreuungsunterhalt und verbessert sich die Eigenversorgungskapazität des hauptbetreuenden Elternteils erheblich und dauerhaft, hat das mit dem Abänderungsbegehren befasste Gericht den Kindesunterhalt nach Massgabe der zweistufig-konkreten Methode mit Überschussverteilung neu zu bestimmen, ohne eine weitergehende Gesamtbetrachtung vorzunehmen (E. 3.2 und 5.3). Regeste Art. 286 al. 2 CC; contribution de prise en charge; nouvelle fixation de la contribution d'entretien suite à l'augmentation du revenu du parent qui prend principalement en charge l'enfant. Si la contribution d'entretien accordée en faveur de l'enfant dans une première décision comprend une contribution de prise en charge et que la capacité contributive propre du parent qui prend principalement en charge l'enfant s'améliore notablement et durablement, le tribunal saisi de la demande de modification doit fixer à nouveau la contribution d'entretien en faveur de l'enfant conformément à la méthode concrète en deux étapes avec répartition de l'excédent, sans procéder à une appréciation globale plus étendue (consid. 3.2 et 5.3). Regesto Art. 286 cpv. 2 CC; contributo per la cura del figlio; modifica del contributo di mantenimento del figlio in seguito all'aumento del reddito del genitore che se ne occupa principalmente. Se il contributo di mantenimento del figlio accordato in una precedente decisione include un contributo per la sua cura e se la capacità contributiva del genitore che se ne occupa principalmente migliora in modo notevole e duraturo, il tribunale adito con una domanda di modifica deve calcolare di nuovo il contributo di mantenimento conformemente al metodo concreto a due fasi con ripartizione dell'eccedenza, senza procedere a una valutazione complessiva più ampia (consid. 3.2 e 5.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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