Türkischer Staatsangehöriger mit schwerer österreichischer Vorstrafe und neuerlicher Delinquenz in der Schweiz scheitert beim Familiennachzug für seine in der Schweiz niederlassungsberechtigte Ehefrau (Art. 43 Abs. 1 AuG)
- Datum
- 18.12.2023
- Geschäftsnummer
- 2C_644/2022
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 43 AIG Art. 126 AIG Art. 43 AuG Art. 51 AuG Art. 62 AuG Art. 96 AuG Art. 42 BGG Art. 82 BGG Art. 83 BGG Art. 86 BGG Art. 89 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 99 BGG Art. 100 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 113 BGG Art. 13 BV Art. 29 BV Art. 2 EMRK Art. 3 EMRK Art. 8 EMRK
Zusammenfassung
Zwei türkische Staatsangehörige, von denen die Frau seit 1994 in der Schweiz lebt und eine Niederlassungsbewilligung besitzt, streiten mit dem Migrationsamt Basel-Stadt um die Zulassung des Mannes zum Familiennachzug. Der Mann war 2010 in Österreich wegen erpresserischer Entführung und weiterer schwerer Delikte zu 15 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden, hatte mehrfache Vorstrafen und war nach seiner bedingten Entlassung aus dem türkischen Strafvollzug 2018 illegal in die Schweiz eingereist. Dort wurde er wegen Drohung und Fälschung von Ausweisen verurteilt. Das Migrationsamt lehnte das Gesuch ab, weil der Mann schwer straffällig geworden sei und sich nicht hinreichend bewährt habe. Gegen dieses Urteil zog die Ehefrau mit ihrem Mann ans Bundesgericht. Sie rügen neben der materiellen Entscheidung auch eine Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör und eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung des Familiennachzugs. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Verurteilung zu 15 Jahren Freiheitsstrafe in Österreich einen Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt, wodurch der Anspruch auf Familiennachzug nach Art. 43 Abs. 1 AuG gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG erlischt. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung erwies sich als verhältnismässig, da das erhebliche öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers aufgrund seiner wiederholten und schwerwiegenden Delinquenz – sowohl in Österreich als auch in der Schweiz – überwiegt. Die Vorinstanz hatte zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer bereits kurz nach seiner bedingten Entlassung aus dem türkischen Strafvollzug im November 2017 erneut straffällig wurde, was gegen eine erfolgreiche Resozialisation spricht. Auch die behauptete biografische Kehrtwende wurde als nicht ausgewiesen zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer bereits im Erwachsenenalter und beruflich integriert schwer delinquent geworden war. Die Vorinstanz hatte zudem zu Recht keine glaubhafte Darlegung eines konkreten und ernsthaften Risikos einer Folter oder unmenschlichen Behandlung in der Türkei festgestellt, ebenso wenig wie eine medizinisch nicht kompensierbare gesundheitliche Gefährdung bei Rückkehr. Die Ehe war bereits 2017 in der Türkei geschlossen worden, während die Schengen-Einreisesperre bis 2019 galt, und die Beschwerdeführerin selbst war wegen Begünstigung des rechtswidrigen Aufenthalts straffällig geworden. Damit war die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig und mit Art. 8 EMRK vereinbar; ein Verstoss gegen Art. 2 oder 3 EMRK war nicht gegeben.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde nicht eingetreten. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- wurden den Beschwerdeführern auferlegt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde als gegenstandslos abgeschrieben.
Die Entscheidung verdeutlicht die strenge Prüfung der Verhältnismässigkeit bei schwerer und wiederholter Delinquenz im Familiennachzugsrecht, insbesondere wenn die Delinquenz auch nach einer bedingten Entlassung fortgesetzt wird. Sie bestätigt, dass eine biografische Kehrtwende nur dann anerkannt wird, wenn sie sich in einer längeren Phase des Wohlverhaltens und einer nachhaltigen Verhaltensänderung manifestiert – was hier angesichts der kurzen Zeitspanne und der neuen Delinquenz nicht der Fall war.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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