Stiefsohn mit Niederlassungsbewilligung: Widerruf wegen angefochtener Vaterschaft mangels hinreichender Feststellung zur Täuschungsabsicht und Verhältnismässigkeit (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG)
- Datum
- 30.01.2019
- Geschäftsnummer
- 2C_789/2018
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 34 AIG Art. 43 AIG Art. 61 AIG Art. 62 AIG Art. 63 AIG Art. 90 AIG Art. 96 AIG Art. 43 AuG Art. 50 AuG Art. 42 BGG Art. 82 BGG Art. 83 BGG Art. 86 BGG Art. 90 BGG Art. 99 BGG Art. 105 BGG Art. 112 BGG Art. 1 FZA Art. 3 FZA Art. 5 FZA Art. 42 ZGB Art. 252 ZGB Art. 255 ZGB
Zusammenfassung
A.________, ein minderjähriger Junge mit Schweizer Niederlassungsbewilligung, deren Inhaber er als rechtlicher Sohn seines Stiefvaters C.________ war, sah diese Bewilligung durch das Migrationsamt des Kantons Zürich widerrufen. Grund war, dass seine Mutter B.________ bei der Erteilung der Bewilligung verschwiegen hatte, dass C.________ bereits vor der Geburt eine Klage gegen die Vaterschaft erhoben hatte – eine Klage, die später erfolgreich war. A.________, B.________ und C.________ erhoben Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, das den Widerruf bestätigt hatte. Streitig war insbesondere, ob der Widerruf rechtmässig war, ob die Niederlassungsbewilligung aufrechterhalten werden konnte und ob A.________ einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung nach dem Freizügigkeitsabkommen (FZA) hatte.
Das Bundesgericht hob das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich auf und wies die Sache zur Neuentscheidung zurück. Es stellte fest, dass die Vorinstanz nicht hinreichend geprüft hatte, ob die Mutter von A.________ in Täuschungsabsicht falsche Angaben gemacht oder eine wesentliche Tatsache – nämlich die vor der Geburt eingereichte Anfechtungsklage des Stiefvaters – verschwiegen hatte; die vorinstanzlichen Feststellungen erlaubten es nicht, eine solche Täuschungsabsicht zu bejahen. Zudem fehlte eine Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs, insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis zwischen A.________ und seinem Stiefvater C.________ sowie dessen Bereitschaft, für ihn zu sorgen. Weiter hatte das Verwaltungsgericht die vom Migrationsamt vorgebrachte Eventualargumentation zur Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung – nämlich dass diese bereits erloschen sei – nicht gerichtlich überprüft, obwohl diese Frage im Rekursverfahren gestellt worden war. Die Beschwerde der Mutter B.________ und des Stiefvaters C.________ wies das Bundesgericht ab, weil sie sich zum vorinstanzlichen Nichteintreten nicht geäussert hatten, wie dies gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG erforderlich war. Für die Neuentscheidung sind die kantonalen Behörden verpflichtet, die Fragen des Widerrufsgrundes, seiner Verhältnismässigkeit, der Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung nach Art. 61 Abs. 2 AIG sowie gegebenenfalls eines Anspruchs auf Aufenthaltsbewilligung nach dem FZA abschliessend zu klären. Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer A.________ eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu zahlen und trägt keine Kosten. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden den Beschwerdeführern B.________ und C.________ auferlegt.
Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil das Bundesgericht klargestellt hat, dass ein Widerruf einer Niederlassungsbewilligung wegen falscher Angaben oder Verschweigens wesentlicher Tatsachen nur dann rechtmässig ist, wenn sowohl der objektive Tatbestand als auch die subjektive Täuschungsabsicht hinreichend festgestellt sind – und dass die Verhältnismässigkeit des Widerrufs stets einzeln geprüft werden muss, insbesondere bei minderjährigen Kindern mit engen familiären Bindungen in der Schweiz.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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