Brasilianischer Staatsangehöriger nach Auflösung eingetragener Partnerschaft mit Schweizer: Aufenthaltsbewilligung wird nicht verlängert, weil Partnerschaft unter drei Jahre dauerte und neues Härtefallrecht nicht anwendbar ist (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 151 II 737 · ATF 151 II 737 · DTF 151 II 737
- Datum
- 03.07.2020
- Geschäftsnummer
- 151 II 737
- Abteilung
- CH_BGE_004
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein brasilianischer Staatsangehöriger hatte im Jahr 2020 eine eingetragene Partnerschaft mit einem Schweizer Bürger eingegangen und erhielt daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung. Seit April 2023 leben die Partner getrennt. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich sein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abwies, erhob er Rechtsmittel auf kantonaler Ebene, die erfolglos blieben. Vor dem Bundesgericht beantragte er die Aufhebung des kantonalen Urteils und die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, gestützt auf die neue Härtefallregelung bei häuslicher Gewalt, die per 1. Januar 2025 in Kraft trat. Streitig war, ob diese neue Regelung bereits im laufenden Bundesgerichtsverfahren anzuwenden sei.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es entschied, dass im bundesgerichtlichen Verfahren das Recht in der Fassung maßgebend ist, das zum Zeitpunkt des angefochtenen kantonalen Urteils galt – also Art. 50 AIG in der bis 31. Dezember 2024 gültigen Fassung. Die spezielle Übergangsbestimmung in Art. 126g AIG greift nur für hängige Gesuche, nicht aber für hängige Rechtsmittelverfahren; ihr Wortlaut nennt ausdrücklich nur „Gesuche“ (demandes; domande), nicht Rechtsmittel. Auch sprechen keine zwingenden Gründe für eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz, dass während eines Rechtsmittelverfahrens eintretende materielle Rechtsänderungen unbeachtlich bleiben. Da die eingetragene Partnerschaft weniger als drei Jahre gedauert hatte, scheidet Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG aus; der Beschwerdeführer beruft sich daher auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, wonach wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt erforderlich machen können. Das Bundesgericht prüft jedoch nicht, ob solche Gründe vorliegen, weil die Vorinstanz den Sachverhalt zu diesem Punkt nicht festgestellt hat und das Bundesgericht gemäß Art. 105 Abs. 1 BGG grundsätzlich auf den vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt beschränkt ist. Die Rechtmäßigkeit des kantonalen Urteils wird somit anhand der damals geltenden Rechtslage beurteilt, und es fehlt an einer Rechtsverletzung durch die Vorinstanz. Die Hauptaufgabe des Bundesgerichts als oberste rechtsprechende Behörde ist die Rechtskontrolle (Art. 188 Abs. 1 BV, Art. 189 BV), nicht die Neubeurteilung des Sachverhalts. Die Kostenentscheidung folgt aus Art. 95 BGG und Art. 105 Abs. 1 BGG. Diese Entscheidung klärt präzise die zeitliche Geltung von Übergangsbestimmungen im Verwaltungsrecht und bestätigt die strikte Trennung zwischen Gesuchs- und Rechtsmittelverfahren für die Anwendbarkeit neuer materieller Rechtsnormen.
Regeste
Art. 50, Art. 126 Abs. 1 und Art. 126g AIG; Übergangsbestimmung in Bezug auf die Erweiterung der Härtefallregelung bei häuslicher Gewalt. Inhalt und Hintergrund der speziellen Übergangsbestimmung von Art. 126g AIG zur Änderung von Art. 50 AIG vom 14. Juni 2024 (E. 3.2.1). Das neue Recht ist im bundesgerichtlichen Verfahren anwendbar, wenn der angefochtene Entscheid nach dem 31. Dezember 2024 erging (E. 3.2.2-3.2.4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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