Gesetzesartikel
Art. 2 EMRK – Recht auf Leben
8 Entscheide, in denen Art. 2 EMRK eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Türkische Staatsangehörige mit Kindern beantragt Härtefallbewilligung wegen häuslicher Gewalt: Kein bundesrechtlicher Anspruch auf Aufenthalt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG)
- Nachbarn klagen gegen Baubewilligung für Mobilfunkantenne: Keine antennenfreie Zone, Grenzwerte der NISV rechtmässig, QS-System und Messmethoden tauglich (Art. 13 Abs. 2 USG)
- Türkischer Staatsangehöriger mit schwerer österreichischer Vorstrafe und neuerlicher Delinquenz in der Schweiz scheitert beim Familiennachzug für seine in der Schweiz niederlassungsberechtigte Ehefrau (Art. 43 Abs. 1 AuG)
- Asylgesuch ausschliesslich aus medizinischen Gründen: Nichteintreten gerechtfertigt, Wegweisung nach Georgien zulässig und zumutbar (Art. 31a Abs. 3 AsylG)
- Mutter reicht Revision ein, nachdem EGMR Verletzung von Art. 2 EMRK bei Suizid ihres Sohns in Polizeigewahrsam feststellt: Revision wegen EMRK-Verletzung gutgeheissen, Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt (Art. 122 BGG)
- Asylwiderruf nach Straftaten: Vorläufige Aufnahme abgelehnt, weil Verurteilung zu längerfristiger Freiheitsstrafe nach Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG den Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme begründet
- Sozialhilfeempfänger verweigert Teilnahme am zumutbaren Arbeitsintegrationsprogramm mit Entschädigung in Höhe der Nothilfe: Anspruch auf finanzielle Nothilfe entfällt gemäss Subsidiaritätsprinzip (Art. 12 BV)
- Privatkläger ohne Legitimation gegen Haftentlassung: Informationspflicht bei Zivilansprüchen verletzt (Art. 382 StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.