Gesetzesartikel
Art. 43 AuG: Rechtsprechung und Entscheide
5 Entscheide, in denen Art. 43 AuG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Türkischer Staatsangehöriger mit schwerer österreichischer Vorstrafe und neuerlicher Delinquenz in der Schweiz scheitert beim Familiennachzug für seine in der Schweiz niederlassungsberechtigte Ehefrau (Art. 43 Abs. 1 AuG)
- Stiefsohn mit Niederlassungsbewilligung: Widerruf wegen angefochtener Vaterschaft mangels hinreichender Feststellung zur Täuschungsabsicht und Verhältnismässigkeit (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG)
- Nigerianischer Staatsangehöriger heiratet Schweizerin mit schweren gesundheitlichen Einschränkungen und zeugt drei Kinder mit einer anderen Frau: Aufenthaltsbewilligung wird wegen rechtsmissbräuchlicher Scheinehe verweigert (Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG)
- Ehepartner verliert Aufenthaltsrecht bei Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Gatten: Härtefall nach Art. 50 AuG nur bei Auflösung der Ehe
- Familiennachzug nach Heirat während Schengenbesuchervisums: Behörde muss Gesuch prüfen, prozeduraler Aufenthalt gewährt (Art. 17 Abs. 2 AuG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.