Gesetzesartikel
Art. 51 AuG: Rechtsprechung und Entscheide
8 Entscheide, in denen Art. 51 AuG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Türkischer Staatsangehöriger mit schwerer österreichischer Vorstrafe und neuerlicher Delinquenz in der Schweiz scheitert beim Familiennachzug für seine in der Schweiz niederlassungsberechtigte Ehefrau (Art. 43 Abs. 1 AuG)
- Algerischer Staatsangehöriger mit 14-jährigem Aufenthalt in der Schweiz verliert Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wegen jahrelanger selbstverschuldeter Sozialhilfeabhängigkeit (Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG)
- Nigerianischer Staatsangehöriger heiratet Schweizerin mit schweren gesundheitlichen Einschränkungen und zeugt drei Kinder mit einer anderen Frau: Aufenthaltsbewilligung wird wegen rechtsmissbräuchlicher Scheinehe verweigert (Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG)
- Ausländer mit erleichterter Einbürgerung und anschliessender Nichtigkeitserklärung: Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Verschweigens einer Parallelbeziehung und eines ausserehelichen Kindes (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. a AuG)
- Chilenischer Staatsangehöriger mit Schweizer Kindern und früherer Ehe verliert Aufenthaltsbewilligung wegen mehrfacher strafrechtlicher Verurteilungen, darunter 18-monatige Freiheitsstrafe für gewerbsmässigen Drogenhandel (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG)
- Ehepartner verliert Aufenthaltsrecht bei Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Gatten: Härtefall nach Art. 50 AuG nur bei Auflösung der Ehe
- Familiennachzug eritreischer Flüchtling: Sozialhilfeabhängigkeit der Ehefrau steht Nachzug entgegen, da finanzielle Lage bei Entscheid noch nicht hinreichend gesichert war (Art. 44 AuG, Art. 8 EMRK)
- Afghanischer Ehemann mit zweijähriger Freiheitsstrafe: Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung unverhältnismässig wegen familiärer Bindungen (Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.