Gesetzesartikel
Art. 43 AIG – Ehegatten und Kinder von Personen mit Niederlassungsbewilligung
10 Entscheide, in denen Art. 43 AIG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Kosovarischer Staatsangehöriger täuscht bei Aufenthaltsbewilligung schwere österreichische Vorstrafen vor: Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Täuschung und schwerwiegender Delinquenz rechtmäßig (Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG)
- Ausländische Ehefrau nach Scheidung verliert Aufenthaltsrecht: Dreijahresfrist der Ehegemeinschaft nicht erfüllt, nachehelicher Härtefall nicht nachgewiesen (Art. 50 Abs. 1 lit. a und b AIG)
- Straffälliger bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger beantragt Familiennachzug zu Ehefrau mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz: Ablehnung wegen schwerer und wiederholter Vorstrafen und fehlender Verhältnismässigkeit (Art. 43 Abs. 1, Art. 51 Abs. 2 lit. b und Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG)
- Serbischer Ehegatte mit zwei schweizerischen Söhnen wird wegen häuslicher Gewalt und Alkoholmissbrauch ausgewiesen: Kein nachehelicher Härtefall trotz affektiver Bindung (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG)
- Türkischer Staatsangehöriger mit schwerer österreichischer Vorstrafe und neuerlicher Delinquenz in der Schweiz scheitert beim Familiennachzug für seine in der Schweiz niederlassungsberechtigte Ehefrau (Art. 43 Abs. 1 AuG)
- Familiennachzug für Ehemann einer Schweizerin mit Niederlassungsbewilligung verweigert wegen konkreter Gefahr erheblicher Sozialhilfeabhängigkeit (Art. 43 Abs. 1 AIG)
- Niederlassungsbewilligung wird wegen mutwilliger Verschuldung und wiederholter strafrechtlicher Verurteilungen widerrufen (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG)
- Serbischer Staatsangehöriger verliert Aufenthaltsbewilligung wegen absichtlicher Täuschung der Behörden über Erwerbstätigkeit und erheblicher Verschuldung (Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG)
- Brasilianischer Staatsangehöriger nach Auflösung eingetragener Partnerschaft mit Schweizer: Aufenthaltsbewilligung wird nicht verlängert, weil Partnerschaft unter drei Jahre dauerte und neues Härtefallrecht nicht anwendbar ist (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG)
- Stiefsohn mit Niederlassungsbewilligung: Widerruf wegen angefochtener Vaterschaft mangels hinreichender Feststellung zur Täuschungsabsicht und Verhältnismässigkeit (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.