Niederlassungsbewilligung wird wegen mutwilliger Verschuldung und wiederholter strafrechtlicher Verurteilungen widerrufen (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG)
- Datum
- 22.11.2021
- Geschäftsnummer
- 2C_384/2021
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 43 AIG Art. 63 AIG Art. 126 AIG Art. 96 AuG Art. 82 BGG Art. 83 BGG Art. 8 EMRK Art. 77a VZAE Art. 301 ZGB
Zusammenfassung
Zwei aus Nordmazedonien stammende Eheleute mit drei minderjährigen Kindern, die seit über 26 bzw. 14 Jahren in der Schweiz leben, wurden von der Einwohnergemeinde Bern aus der Schweiz verwiesen. Die Behörde widerruf ihre Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung mit der Begründung, der Ehemann habe sich durch mutwillige Schuldenwirtschaft und wiederholte strafrechtliche Verurteilungen schwerwiegend gegen die öffentliche Ordnung verstoßen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigte diesen Entscheid. Die Eheleute erhoben beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragten die Aufhebung des Urteils sowie die Beibehaltung bzw. Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Ehemanns sowie die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau. Der Widerruf beruhte auf einer mutwilligen Verschuldung, die sich trotz zweier ausländerrechtlicher Verwarnungen vom 14. September 2006 und 1. Februar 2016 weiter verschärft hatte: Die Schulden stiegen von Februar 2016 bis Februar 2020 um rund 25'000 Franken an und erreichten insgesamt rund 267'000 Franken, verteilt auf 71 Betreibungen und 103 Verlustscheine. Hinzu kamen wiederholte strafrechtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers 1 wegen betrügerischen Konkurses, Pfändungsbetrugs, Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung bei sämtlichen von ihm gegründeten Gesellschaften. Seine Bemühungen um eine Schuldensanierung waren unzureichend: Monatliche Lohnpfändungen von nur 200 Franken zwischen Juni 2019 und Februar 2020 konnten die Feststellung der Vorinstanz, es seien keine ernsthaften Rückzahlungsbestrebungen ersichtlich, nicht entkräften. Auch die familiären Interessen sprachen nicht gegen den Widerruf: Obwohl der Beschwerdeführer 1 seit über 26 Jahren in der Schweiz lebt, ist seine wirtschaftliche und soziale Integration mangelhaft, was die wiederholten strafrechtlichen Verurteilungen unterstreichen; seine Ehefrau kann keinen selbständigen Aufenthaltsanspruch nach Art. 8 EMRK geltend machen, da sie weder beruflich noch sozial gut integriert ist; die drei, fünf und sechsjährigen Kinder teilen das ausländerrechtliche Schicksal der Eltern gemäss Art. 25 Abs. 1, Art. 301 Abs. 3 und Art. 301a ZGB. Der Widerruf war daher verhältnismässig im Sinne von Art. 96 Abs. 1 AuG und Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Die Beschwerde wurde somit abgewiesen, die Gerichtskosten von 2'000 Franken wurden den Beschwerdeführenden auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG; Art. 68 Abs. 3 BGG). Diese Entscheidung verdeutlicht, dass eine langjährige Aufenthaltsdauer allein nicht ausreicht, um einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen mutwilliger Schuldenwirtschaft und schwerwiegender strafrechtlicher Verfehlungen zu verhindern.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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