Nigerianischer Staatsangehöriger heiratet Schweizerin mit schweren gesundheitlichen Einschränkungen und zeugt drei Kinder mit einer anderen Frau: Aufenthaltsbewilligung wird wegen rechtsmissbräuchlicher Scheinehe verweigert (Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG)
- Datum
- 21.06.2017
- Geschäftsnummer
- 2C_1174/2016
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 AuG Art. 43 AuG Art. 50 AuG Art. 51 AuG Art. 13 BV Art. 8 EMRK Art. 273 ZGB
Zusammenfassung
Ein nigerianischer Staatsangehöriger, der zweimal illegal in die Schweiz eingereist war und dabei gefälschte Papiere vorgelegt hatte, heiratete 2006 eine Schweizerin mit schweren gesundheitlichen Problemen und Sozialhilfeabhängigkeit. Während der Ehe zeugte er drei Kinder mit einer anderen Frau, die in der Schweiz aufenthaltsberechtigt war. Nachdem die Ehe aufgrund eines Eheschutzverfahrens auf unbestimmte Zeit getrennt wurde, lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit der Begründung ab, es handele sich um eine Scheinehe. Der Beschwerdeführer wandte sich gegen diese Entscheidung mit der Behauptung, die Nichtverlängerung verletze sein Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Bundesverfassung.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Ehe rechtsmissbräuchlich geschlossen wurde, um ein Aufenthaltsrecht zu erlangen, was insbesondere aus den Indizien folgt: der zweifachen illegalen Einreise mit gefälschten Papieren, dem ungewöhnlichen Altersunterschied im kulturellen Kontext, der schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung und Sozialhilfeabhängigkeit der Ehefrau sowie der Zeugung von drei Kindern mit einer anderen Frau bereits kurz nach der Hochzeit. Diese Umstände, zusammen mit dem frühen Eheschutzbegehren der Ehefrau, deuteten unzweifelhaft auf eine Scheinehe hin. Damit entfiel der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 AuG, da dieser gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG erlischt, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer konnte auch keinen Anspruch aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geltend machen, da er sich nicht tadellos verhalten hatte (Scheinehe, Fälschung, Sozialhilfewarnung), keine wirtschaftlich enge Beziehung zu seinen Kindern unterhielt und der persönliche Kontakt zu ihnen seit Sommer 2014 markant abgenommen hatte. Eine enge affektive Beziehung im Sinne der Rechtsprechung war daher nicht gegeben. Das Bundesgericht verwies zudem darauf, dass die Vorinstanz ihre Beweiswürdigung nicht willkürlich vorgenommen hatte und die vom Beschwerdeführer nachträglich vorgelegten Dokumente als echte Noven unbeachtlich waren. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt; eine Parteientschädigung wurde verneint. Die Entscheidung bestätigt die strenge Prüfung von Scheinehen im Ausländerrecht und klärt, dass die bloße Vaterschaft zu Kindern mit Aufenthaltsbewilligung nicht automatisch einen Anspruch auf eigene Aufenthaltsbewilligung begründet, wenn der Elternteil sich nicht tadellos verhält und keine enge familiäre Beziehung nachweisbar ist.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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