Deutscher Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung EU/EFTA wird wegen wiederholter schwerer Straftaten und Unverbesserlichkeit aus der Schweiz verwiesen (Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA)
- Datum
- 20.09.2023
- Geschäftsnummer
- 2C_836/2021
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 2 AIG Art. 62 AIG Art. 63 AIG Art. 96 AIG Art. 126 AIG Art. 62 AuG Art. 63 AuG Art. 42 BGG Art. 86 BGG Art. 89 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 99 BGG Art. 100 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 8 EMRK Art. 2 FZA Art. 5 FZA Art. 3 KRK Art. 100 S.N. Art. 90 SVG Art. 66a StGB Art. 4 VFP Art. 23 VFP
Zusammenfassung
Ein deutscher Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung EU/EFTA beantragte beim Bundesgericht die Aufhebung des kantonalen Urteils, das den Widerruf seiner Bewilligung bestätigt hatte. Streitig war, ob der Widerruf rechtlich zulässig war, insbesondere ob eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorlag und ob der Widerruf verhältnismässig war. Der Beschwerdeführer rügte zudem Verletzungen des rechtlichen Gehörs und willkürliche Sachverhaltsfeststellungen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA. Es stellte fest, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers vom 4. November 2013 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten einen zulässigen nationalen Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG darstellt. Die Vorinstanz habe zurecht diesen Grund – anders als die Unterinstanzen – primär herangezogen, da die finanzielle Situation allein keine hinreichende Gefährdung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA begründet. Die Gesamtbetrachtung seines deliktischen Verhaltens zeige ein persönliches Verhalten, das eine tatsächliche und hinreichend schwere, gegenwärtige Bedrohung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle: Neben der schweren Verurteilung von 2013 mit Veruntreuung, Urkundenfälschung und Anstiftung zu falschem Zeugnis erfolgten insgesamt 14 strafrechtliche Verurteilungen, darunter wiederholte und gefährliche Strassenverkehrsdelikte wie fahrlässige Trunkenheit im Verkehr, Fahren ohne Führerausweis und massive Geschwindigkeitsüberschreitung um 37 km/h. Diese anhaltende Straffälligkeit trotz Verwarnung vom 17. Juli 2015 und zahlreicher Verurteilungen zeuge von Unverbesserlichkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung und begründe eine hohe Rückfallgefahr. Der Widerruf sei auch verhältnismässig: Das öffentliche Interesse an der Wegweisung überwiege die privaten Interessen des Beschwerdeführers, da dessen Integration trotz knapp 20-jährigem Aufenthalt aufgrund der fortlaufenden Straffälligkeit und erheblichen Verschuldung nicht als erfolgreich gelte; familiäre Nachteile seien durch Besuche und elektronische Kommunikation zumutbar; und eine Wiedereingliederung in Deutschland sei nicht unzumutbar. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV oder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung nach Art. 9 BV lag nicht vor. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieses Urteil ist für die Praxis bedeutend, weil es die Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes bei wiederholter, vielfältiger Straffälligkeit – auch ohne neueste Delikte – bestätigt und klarmacht, dass eine langjährige Anwesenheit allein nicht ausreicht, um eine erfolgreiche Integration zu unterstellen, wenn diese durch fortlaufende Rechtsverstösse und finanzielle Misswirtschaft konterkariert wird.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.