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Justizze. Art. 62 AuG

Bundesgericht

Algerischer Staatsangehöriger mit 14-jährigem Aufenthalt in der Schweiz verliert Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wegen jahrelanger selbstverschuldeter Sozialhilfeabhängigkeit (Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG)

Datum
07.10.2020
Geschäftsnummer
2C 525/2020
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 33 AuG Art. 50 AuG Art. 51 AuG Art. 62 AuG Art. 63 AuG Art. 42 BGG Art. 82 BGG Art. 83 BGG Art. 86 BGG Art. 89 BGG Art. 90 BGG Art. 99 BGG Art. 100 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 9 BV Art. 13 BV Art. 36 BV Art. 3 EMRK Art. 8 EMRK Art. 13 EMRK Art. 3 FZA Art. 273 ZGB

Zusammenfassung

Ein algerischer Staatsangehöriger, der seit 2006 in der Schweiz lebte und dort eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA besass, beantragte vor dem Bundesgericht die Aufhebung des kantonalen Urteils, das die Nichtverlängerung seiner Bewilligung bestätigt hatte. Die kantonalen Behörden hatten die Nichtverlängerung mit seiner langjährigen Sozialhilfeabhängigkeit begründet, die sie als selbstverschuldet ansahen. Der Beschwerdeführer wandte ein, seine Abhängigkeit sei durch psychische und physische Beeinträchtigungen infolge seiner Drogensucht bedingt und eine Rückkehr nach Algerien sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar. Er berief sich zudem auf seinen Anspruch auf Privat- und Familienleben sowie auf verschiedene gesetzliche Bewilligungsansprüche nach dem Ausländergesetz.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer seit 2006 bis zum Zeitpunkt des kantonalen Entscheids kontinuierlich Sozialhilfe bezogen hatte, insgesamt Fr. 598'924.--, und dass diese Abhängigkeit fortbestand, wie die Gemeinde am 11. Dezember 2017 bestätigte. Obwohl er sich auf dem zweiten Arbeitsmarkt bewährt hatte, hatte er seit 2013 keinerlei Bemühungen unternommen, auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden, obwohl er gute Französisch- und Italienischkenntnisse besass und seine Deutschkenntnisse durch drei Sprachkurse verbessert hatte. Die Vorinstanz durfte daher zu Recht annehmen, dass seine Sozialhilfeabhängigkeit zu einem wesentlichen Teil selbstverschuldet war und keine konkreten Anzeichen für eine kurz- oder mittelfristige Besserung bestanden. Damit war der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG erfüllt. Die Abwägung zwischen seinem Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK und dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung weiterer Belastungen der Sozialhilfe ergab, dass letzteres überwog: Seine Beziehung zu seiner Tochter könne auch aus Algerien aufrechterhalten werden, und seine Integration in der Schweiz war ungenügend, da er nach 14 Jahren immer noch nicht nachhaltig erwerbstätig geworden war. Auch die gesundheitlichen Einwände waren nicht stichhaltig: In Algerien bestünden hinreichende medizinische Betreuungsangebote für psychische Leiden, und die fehlende Methadontherapie allein rechtfertige keine Unzumutbarkeit der Rückkehr. Zudem erfüllte er nicht die Voraussetzungen für einen Bewilligungsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (erfolgreiche Integration) oder lit. b AuG (wichtige persönliche Gründe). Die Beschwerde verletzte somit kein Bundesrecht. Das Bundesgericht gewährte dem Beschwerdeführer unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, da er bedürftig war und die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos erschien.

Regeste

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA/Niederlassungsbewilligung | Bürgerrecht und Ausländerrecht

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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