Algerischer Staatsangehöriger mit 14-jährigem Aufenthalt in der Schweiz verliert Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wegen jahrelanger selbstverschuldeter Sozialhilfeabhängigkeit (Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG)
- Datum
- 07.10.2020
- Geschäftsnummer
- 2C 525/2020
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 33 AuG Art. 50 AuG Art. 51 AuG Art. 62 AuG Art. 63 AuG Art. 42 BGG Art. 82 BGG Art. 83 BGG Art. 86 BGG Art. 89 BGG Art. 90 BGG Art. 99 BGG Art. 100 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 9 BV Art. 13 BV Art. 36 BV Art. 3 EMRK Art. 8 EMRK Art. 13 EMRK Art. 3 FZA Art. 273 ZGB
Zusammenfassung
Ein algerischer Staatsangehöriger, der seit 2006 in der Schweiz lebte und dort eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA besass, beantragte vor dem Bundesgericht die Aufhebung des kantonalen Urteils, das die Nichtverlängerung seiner Bewilligung bestätigt hatte. Die kantonalen Behörden hatten die Nichtverlängerung mit seiner langjährigen Sozialhilfeabhängigkeit begründet, die sie als selbstverschuldet ansahen. Der Beschwerdeführer wandte ein, seine Abhängigkeit sei durch psychische und physische Beeinträchtigungen infolge seiner Drogensucht bedingt und eine Rückkehr nach Algerien sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar. Er berief sich zudem auf seinen Anspruch auf Privat- und Familienleben sowie auf verschiedene gesetzliche Bewilligungsansprüche nach dem Ausländergesetz.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer seit 2006 bis zum Zeitpunkt des kantonalen Entscheids kontinuierlich Sozialhilfe bezogen hatte, insgesamt Fr. 598'924.--, und dass diese Abhängigkeit fortbestand, wie die Gemeinde am 11. Dezember 2017 bestätigte. Obwohl er sich auf dem zweiten Arbeitsmarkt bewährt hatte, hatte er seit 2013 keinerlei Bemühungen unternommen, auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden, obwohl er gute Französisch- und Italienischkenntnisse besass und seine Deutschkenntnisse durch drei Sprachkurse verbessert hatte. Die Vorinstanz durfte daher zu Recht annehmen, dass seine Sozialhilfeabhängigkeit zu einem wesentlichen Teil selbstverschuldet war und keine konkreten Anzeichen für eine kurz- oder mittelfristige Besserung bestanden. Damit war der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG erfüllt. Die Abwägung zwischen seinem Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK und dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung weiterer Belastungen der Sozialhilfe ergab, dass letzteres überwog: Seine Beziehung zu seiner Tochter könne auch aus Algerien aufrechterhalten werden, und seine Integration in der Schweiz war ungenügend, da er nach 14 Jahren immer noch nicht nachhaltig erwerbstätig geworden war. Auch die gesundheitlichen Einwände waren nicht stichhaltig: In Algerien bestünden hinreichende medizinische Betreuungsangebote für psychische Leiden, und die fehlende Methadontherapie allein rechtfertige keine Unzumutbarkeit der Rückkehr. Zudem erfüllte er nicht die Voraussetzungen für einen Bewilligungsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (erfolgreiche Integration) oder lit. b AuG (wichtige persönliche Gründe). Die Beschwerde verletzte somit kein Bundesrecht. Das Bundesgericht gewährte dem Beschwerdeführer unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, da er bedürftig war und die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos erschien.
Regeste
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA/Niederlassungsbewilligung | Bürgerrecht und Ausländerrecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Türkischer Staatsangehöriger mit schwerer österreichischer Vorstrafe und neuerlicher Delinquenz in der Schweiz scheitert beim Familiennachzug für seine in der Schweiz niederlassungsberechtigte Ehefrau (Art. 43 Abs. 1 AuG)
- Deutscher Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung EU/EFTA wird wegen wiederholter schwerer Straftaten und Unverbesserlichkeit aus der Schweiz verwiesen (Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA)
- Thailändische Staatsangehörige mit 27-jährigem Aufenthalt und Sohn mit Trisomie 21: Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Drogendelikten verhältnismässigkeitswidrig (Art. 96 Abs. 1 AIG)
- Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Scheinehe mit Schweizerin und jahrelanger Parallelbeziehung im Kosovo: Verschweigen wesentlicher Tatsachen führt zum Verlust des Aufenthaltsrechts (Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG)
- Deutscher Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung EU/EFTA wird wegen schweren Drogenhandelsverbrechens (Art. 19 Abs. 2 BetmG) und wiederholter Delinquenz aus der Schweiz ausgewiesen: Widerruf der Bewilligung und Wegweisung verhältnismässig (Art. 63 AuG, Art. 5 Anhang I FZA)
- Nigerianischer Staatsangehöriger heiratet Schweizerin mit schweren gesundheitlichen Einschränkungen und zeugt drei Kinder mit einer anderen Frau: Aufenthaltsbewilligung wird wegen rechtsmissbräuchlicher Scheinehe verweigert (Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG)
- Nigerianische Mutter verliert Niederlassungsbewilligung nach Scheidung: Aussereheliche Kinder begründen keinen nachehelichen Härtefall, da keine enge Beziehung zum Vater besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG)
- Österreichischer Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung seit 2002 verurteilt zu sechs Jahren Freiheitsstrafe wegen gewerbsmässigen Betrugs mit 50-Mio.-Fr.-Schaden: Widerruf der Niederlassungsbewilligung rechtmässig (Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG)