Chilenischer Staatsangehöriger mit Schweizer Kindern und früherer Ehe verliert Aufenthaltsbewilligung wegen mehrfacher strafrechtlicher Verurteilungen, darunter 18-monatige Freiheitsstrafe für gewerbsmässigen Drogenhandel (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG)
- Datum
- 05.04.2016
- Geschäftsnummer
- 2C_853/2015
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 AuG Art. 50 AuG Art. 51 AuG Art. 62 AuG Art. 13 BV Art. 6 EMRK Art. 8 EMRK Art. 3 KRK
Zusammenfassung
Ein chilenischer Staatsangehöriger, der seit 1976 in der Schweiz lebt, war zweimal mit Schweizerinnen verheiratet und hat acht Kinder mit Schweizer Staatsangehörigkeit. Nach mehreren strafrechtlichen Verurteilungen, darunter eine rechtskräftige Freiheitsstrafe von 18 Monaten wegen gewerbsmässigen Handels mit Marihuana und Haschisch, verweigerte die Einwohnergemeinde Bern die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies seine Beschwerde ab. Vor dem Bundesgericht rügte er unter anderem eine Verletzung seines Rechts auf Familienleben, eine fehlende Prüfung des Kindeswohls, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine Verletzung des Anspruchs auf mündliche Verhandlung. Die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung unter Berücksichtigung seiner familiären Bindungen und seiner persönlichen Umstände verhältnismässig sind, stand im Zentrum des Verfahrens.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer trotz seiner früheren Ehe mit einer Schweizerin und seiner drei minderjährigen Schweizer Kinder die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Integration nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht erfüllt, weil er sich wiederholt strafrechtlich negativ hervorgetan hat, insbesondere mit einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten wegen gewerbsmässigen Handels mit mindestens 25 kg Marihuana und Haschisch und einem Umsatz von weit über Fr. 100'000.--. Dieses Verhalten zeuge von Einsichtslosigkeit und Unbelehrbarkeit und lasse den Schluss zu, dass er nicht willens oder fähig sei, sich an die schweizerische Rechtsordnung zu halten. Sein Sozialhilfebezug zwischen Juli 2003 und November 2009 in erheblicher Höhe sowie seine wiederholten Arbeitslosigkeiten verstärkten diesen Eindruck. Auch die von ihm geltend gemachten wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vermochten nicht zu überzeugen: Sein Verhalten sei nicht tadellos im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum nachehelichen Härtefall, da er bereits mehrfach strafrechtlich verurteilt worden sei, darunter zu einer schweren Freiheitsstrafe. Zudem fehlten hinreichende Belege dafür, dass eine Rückkehr nach Chile zu einer Retraumatisierung führen würde; er habe selbst mehrfach nach Südamerika gereist, darunter zuletzt im Mai/Juni 2014, und verfüge dort über familiäre Bindungen sowie staatliche Unterstützungsansprüche als ehemaliges Folteropfer. Unter Berücksichtigung der Interessenlage, insbesondere der Möglichkeit, den Kontakt zu seinen Kindern mittels Besuchsrecht und moderner Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten, sei die angeordnete Massnahme verhältnismässig. Die Rügen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV und einer Verletzung des Anspruchs auf mündliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK wies das Bundesgericht zurück, da die Vorinstanz sich ausreichend mit den Vorbringen auseinandergesetzt und die Wegweisung ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 6 Ziff. 1 EMRK liege. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese Entscheidung verdeutlicht die strenge Handhabung des Kriteriums des tadellosen Verhaltens bei der Beurteilung eines nachehelichen Härtefalls und klärt, dass eine aufgeschobene Freiheitsstrafe nach Art. 63 Abs. 2 StGB den Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. b AuG unverändert auslöst.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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