Ausländer mit erleichterter Einbürgerung und anschliessender Nichtigkeitserklärung: Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Verschweigens einer Parallelbeziehung und eines ausserehelichen Kindes (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. a AuG)
- Datum
- 20.07.2016
- Geschäftsnummer
- 2C 1115/2015
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 AsylG Art. 30 AuG Art. 34 AuG Art. 37 AuG Art. 47 AuG Art. 50 AuG Art. 51 AuG Art. 62 AuG Art. 63 AuG Art. 64 AuG Art. 96 AuG Art. 30 BGG Art. 83 BGG Art. 86 BGG Art. 90 BGG Art. 113 BGG Art. 5 BV Art. 13 BV Art. 29 BV Art. 27 BüG Art. 8 EMRK Art. 30 VZAE Art. 64 VZAE Art. 66 VZAE
Zusammenfassung
Ein aus dem Kosovo stammender Mann beantragte 1998 Asyl in der Schweiz, heiratete 2000 eine Schweizerin, zog seinen Asylantrag zurück und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. 2003 stellte er den Antrag auf erleichterte Einbürgerung, 2005 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt und noch im selben Jahr die Einbürgerung vollzogen. Ende 2002 zeugte er im Kosovo mit einer Landsfrau einen Sohn, den er erst 2008/2009 im Rahmen des Familiennachzugs offenbarte. 2009 erklärte das Bundesamt für Migration die Einbürgerung für nichtig, weil bereits vor Abschluss des Verfahrens keine intakte eheliche Gemeinschaft mehr bestanden habe. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies 2014 seine Gesuche um Belassung der Niederlassungsbewilligung und um Familiennachzug für Frau und Sohn ab. Die kantonalen Instanzen folgten diesem Entscheid. Der Beschwerdeführer rügte vor Bundesgericht u.a. Verletzung des rechtlichen Gehörs, ungenügende Begründung, fehlende Prüfung des Kantonswechsels und mangelnde Verhältnismässigkeit der Wegweisung. Er beantragte zudem Härtefall- oder Wiederzulassungsbewilligungen.
Das Bundesgericht verwirft die Beschwerde. Es stellt fest, dass die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nicht automatisch zur Wiederaufnahme der früheren Niederlassungsbewilligung führt; vielmehr ist neu über das Anwesenheitsrecht zu entscheiden. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung beruht auf Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. a AuG, weil der Beschwerdeführer im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat: Er verschwieg sowohl gegenüber den Migrationsbehörden als auch im Einbürgerungsverfahren (Leumundsbericht vom 24. März 2004) die Existenz seines ausserehelichen Sohnes aus einer Parallelbeziehung im Kosovo. Dieses Verschweigen war entscheidend, da es den Behörden die Abklärung der konkreten familiären Verhältnisse unmöglich machte. Weitere Indizien stützen diese Schlussfolgerung: die zeitliche Nähe zwischen Heirat (30. Mai 2000), Zeugung des Sohnes (Ende 2002), Trennung (1. September 2006) und Scheidung (31. Oktober 2007); der fast 15-jährige Altersunterschied zur Schweizer Ehefrau sowie deren gesundheitliche Probleme, die zu wechselseitig zugebilligten „Freiräumen“ führten; und die rasche Heirat mit der Kindsmutter nach der Scheidung. Der Beschwerdeführer hatte somit bereits vor Ablauf der für Art. 50 AuG erforderlichen dreijährigen Ehedauer keine intakte Schicksalsgemeinschaft mit seiner Schweizer Ehefrau mehr geführt, sodass ein Anspruch auf Fortdauer der Aufenthaltsbewilligung entfiel. Die Verhältnismässigkeit der Wegweisung ist gegeben, obwohl der Beschwerdeführer seit über 17 Jahren in der Schweiz lebt: Seine Integration ist im Lichte des Rechtsbruchs – des Verschweigens einer Parallelbeziehung zur Umgehung der ausländerrechtlichen Regeln – zu relativieren. Der Aufenthalt als Asylsuchender von 1998 bis 2000 gilt nicht als ordnungsgemäss im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AuG, da das Asylverfahren gegenstandslos abgeschlossen wurde. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher abzuweisen; auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG; Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG). Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verknüpfung von bürgerrechtlicher Nichtigkeit und ausländerrechtlichem Status präzisiert und klärt, dass das Verschweigen einer Parallelbeziehung im Heimatland bereits bei der Erstbewilligung ein Widerrufsgrund ist, selbst wenn die Beziehung später formalisiert wird.
Regeste
Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung (Familiennachzug) | Bürgerrecht und Ausländerrecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.