Gesetzesartikel
Art. 126 AIG – Übergangsbestimmungen
4 Entscheide, in denen Art. 126 AIG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Türkischer Staatsangehöriger mit schwerer österreichischer Vorstrafe und neuerlicher Delinquenz in der Schweiz scheitert beim Familiennachzug für seine in der Schweiz niederlassungsberechtigte Ehefrau (Art. 43 Abs. 1 AuG)
- Deutscher Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung EU/EFTA wird wegen wiederholter schwerer Straftaten und Unverbesserlichkeit aus der Schweiz verwiesen (Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA)
- Niederlassungsbewilligung wird wegen mutwilliger Verschuldung und wiederholter strafrechtlicher Verurteilungen widerrufen (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG)
- Brasilianischer Staatsangehöriger nach Auflösung eingetragener Partnerschaft mit Schweizer: Aufenthaltsbewilligung wird nicht verlängert, weil Partnerschaft unter drei Jahre dauerte und neues Härtefallrecht nicht anwendbar ist (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.