Steuerpflichtiger erhält rechtswidrigen Bonus, wird aber im Strafverfahren freigesprochen: Bonus bleibt steuerbar, da keine neutralisierende Rückzahlungspflicht besteht (Art. 16 Abs. 1 DBG)
- Datum
- 03.11.2016
- Geschäftsnummer
- 2C_616/2016
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 71 BGG Art. 86 BGG Art. 89 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 100 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 127 BV Art. 128 BV Art. 129 BV Art. 130 BV Art. 189 BV Art. 190 BV Art. 16 DBG Art. 17 DBG Art. 26 DBG Art. 33 DBG Art. 34 DBG Art. 120 DBG Art. 146 DBG Art. 147 DBG Art. 152 DBG Art. 205 StG Art. 208 StG Art. 70 StGB Art. 138 StGB Art. 158 StGB Art. 1 StHG Art. 7 StHG Art. 9 StHG Art. 47 StHG Art. 53 StHG Art. 73 StHG Art. 263 StPO Art. 641 ZGB Art. 927 ZGB
Zusammenfassung
Die Eheleute A.A. und B.A. erhoben beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau, mit dem ihre Beschwerde gegen die Nachsteuerverfügung für das Steuerjahr 2001 abgewiesen worden war. Streitig war, ob ein im Jahr 2001 ausgezahlter Bonus von insgesamt Fr. 240'000.--, den der Ehemann zusammen mit drei Kollegen kompetenzwidrig zur Auszahlung brachte, steuerlich zu erfassen sei. Der Steuerpflichtige war im Strafverfahren hinsichtlich des Bonus 2000 freigesprochen worden; zivilrechtliche Schadenersatzansprüche wurden nicht geltend gemacht. Die Steuerpflichtigen beantragten die „integrale“ Einstellung des Nachsteuerverfahrens oder alternativ die Festsetzung des Bonusanteils auf Fr. 50'000.--.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Entscheid. Der Bonus 2000 stellt einen steuerbaren Vermögenszugang dar, weil er rechtskräftig freigesprochen wurde und daher keine neutralisierende Rückzahlungspflicht festgesetzt wurde; die Einziehung des Privatvermögens diente nicht der Tilgung des Bonus 2000, sondern war Folge anderer Schadenersatzforderungen. Der Bonus 2000 war weder adhäsionsweise noch in einem separaten Zivilverfahren zum Gegenstand einer Klage gemacht worden, sodass kein korrelierender Vermögensabgang vorlag, der den Zugang neutralisieren könnte. Die Vorinstanz hatte den Bonusanteil des Steuerpflichtigen auf Fr. 150'000.-- beweiswürdig festgestellt, gestützt auf dessen eigene Aussagen im Strafverfahren und in der Selbstanzeige vom Dezember 2003 sowie der Eingabe vom Dezember 2014. Die Kürzung des Berufswegkostenabzugs um Fr. 4'400.-- war ebenfalls beweiswürdig, weil der Verein Krankenkasse X.________ in Liquidation sämtliche Kosten des privaten Fahrzeugs übernommen hatte. Für diese Beurteilung waren insbesondere Art. 16 Abs. 1 DBG (Generalklausel zum Reinvermögenszugang), Art. 17 Abs. 1 DBG (Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit), Art. 26 Abs. 1 DBG (Abzug von Berufsauslagen) sowie die Verfahrensnormen Art. 105 Abs. 1 BGG (Bindung an Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz) und Art. 106 Abs. 2 BGG (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht) massgebend. Die Steuerpflichtigen tragen die Kosten des Bundesgerichtsverfahrens zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung. Die Entscheidung klärt zentral, dass auch rechtswidrig erlangte Einkünfte steuerbar sind, sofern keine ernstlich drohende und sachlich-zeitlich eng verknüpfte Rückzahlungspflicht besteht – ein Grundsatz, der die Wertneutralität des Steuerrechts unterstreicht und die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sicherstellt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.