Gesetzesartikel
Art. 128 BV – Direkte Steuern *
6 Entscheide, in denen Art. 128 BV eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Juristische Person verlegt statutarischen Sitz nach Zug, aber tatsächliche Verwaltung bleibt in Zürich: Veranlagungsverfügung des Kantons Zug zur direkten Bundessteuer für Steuerperiode 2015 ist nichtig (Art. 105 DBG)
- Steuerpflichtige in Konkubinat mit Lebenspartnerin und deren Kindern beantragt Unterstützungsabzug und Verheiratetentarif: Keine eingetragene Partnerschaft und fehlende objektive Bedürftigkeit der Lebenspartnerin führen zur Ablehnung (Art. 213 Abs. 1 lit. b DBG)
- Steuerpflichtige Gesellschaften verlangen Zustellung der Akten an ihren Anwalt im Hinterziehungsverfahren: Kein gesetzlicher oder verfassungsrechtlicher Anspruch auf Aktenzustellung (Art. 114 DBG)
- Steuerpflichtiger erhält rechtswidrigen Bonus, wird aber im Strafverfahren freigesprochen: Bonus bleibt steuerbar, da keine neutralisierende Rückzahlungspflicht besteht (Art. 16 Abs. 1 DBG)
- Kapitalleistung aus Vorsorge nach Kantonswechsel: Zuständigkeit des Fälligkeitskantons für DBG, aber Verjährung durch Meldung des Zuzugskantons unterbrochen (Art. 216 Abs. 1 DBG 1990)
- ESTV gegen X. Finanz AG: Zuständigkeit für Steuer-Rulings und Widerruf; Vertrauensschutz endet per 2006 (Art. 9 BV)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.