Gesetzesartikel
Art. 147 DBG – Gründe
7 Entscheide, in denen Art. 147 DBG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Darlehensvergabe in grossem Umfang ohne steuerliche Deklaration: Nachbesteuerung der Zinseinnahmen für 2010–2015 bestätigt (Art. 151 Abs. 1 DBG)
- Steuerpflichtige AG beantragt Revision wegen interkantonaler Doppelbesteuerung: Kein zulässiger Revisionsgrund für direkte Bundessteuer und Kantonssteuern; Fristversäumnis führt zur Ablehnung (Art. 127 Abs. 3 BV, Art. 147 DBG, Art. 51 StHG)
- Erben beantragen nachträgliche Revision der Steuerveranlagung ihrer verstorbenen Mutter für die Jahre 2013–2018 wegen angeblicher Verletzung des Verheiratetentarifs: Revisionsgrund fehlt, da falsche Rechtsanwendung kein wesentlicher Verfahrensgrundsatz ist (Art. 147 Abs. 1 lit. b DBG)
- Steuerpflichtiger beantragt Revision wegen neuer Feststellungen zum Gemälderwerb: Kein unechtes Novum, da Gemälde im Urteil 2C_179/2016 nicht behandelt wurde (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG)
- Steuerpflichtige wird jahrelang nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt: Ermessensveranlagungen ab 2006 wegen bewusster Willkür und wider besseren Wissens nichtig (Art. 130 DBG)
- Steuerpflichtiger erhält rechtswidrigen Bonus, wird aber im Strafverfahren freigesprochen: Bonus bleibt steuerbar, da keine neutralisierende Rückzahlungspflicht besteht (Art. 16 Abs. 1 DBG)
- Steuerpflichtige erheben Einsprache nur gegen kantonale Einschätzung, nicht gegen Bundessteuerveranlagung: Einsprache für direkte Bundessteuer 2006 unwirksam, Nachbesteuerung nach Art. 151 DBG zu prüfen (Art. 132 Abs. 1 DBG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.