Beschwerdeführer beantragt Aufhebung der Nichtanhandnahme einer Strafanzeige wegen Nötigung und Verleumdung: Keine Legitimation zur Beschwerde mangels Darlegung einer adhäsionsfähigen Zivilforderung (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG)
- Datum
- 16.07.2024
- Geschäftsnummer
- 7B_329/2024
- Abteilung
- I. Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Art. 81 BGG Art. 100 BGG Art. 41 OR Art. 47 OR Art. 58 SVG Art. 62 SVG Art. 115 StPO Art. 118 StPO Art. 9 UWG Art. 23 UWG Art. 28 ZGB Art. 641 ZGB Art. 927 ZGB Art. 928 ZGB Art. 934 ZGB
Zusammenfassung
Ein Beschwerdeführer hatte gegen einen kantonalen Beschluss, mit dem die Nichtanhandnahme seiner Strafanzeige wegen Nötigung, Drohung, Verleumdung sowie Mobbing und Diskriminierung bestätigt worden war, Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Er beantragte die Aufhebung des Beschlusses und die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Fortführung der Untersuchung, zusätzlich die Rückzahlung einer Prozesskaution und Genugtuung. Streitig war, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert war und ob die Beschwerde zulässig war. Das Bundesgericht prüfte nicht, ob die angezeigten Handlungen strafrechtlich relevant waren oder ob die Staatsanwaltschaft bei der Nichtanhandnahme rechtlich richtig entschieden hatte.
Das Bundesgericht trat nicht auf die Beschwerde ein, weil der Beschwerdeführer nicht legitimiert war und die Beschwerde zudem in einem weiteren Punkt unzulässig war.
Zum einen fehlte die Legitimation gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG: Der Beschwerdeführer legte weder dar, noch war ersichtlich, inwiefern der angefochtene Beschluss über die Nichtanhandnahme sich auf eine konkrete, adhäsionsfähige Zivilforderung auswirken könnte. Sein Hinweis auf das „Menschenrecht auf Arbeit“ reichte nicht aus, um einen Schadenersatz- oder Genugtuungsanspruch zu begründen; eine Bezifferung eines solchen Anspruchs fehlte vollständig. Sollten sich mögliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, wären diese nach Art. 115 Abs. 1 StPO ohnehin nicht adhäsionsfähig, da sie nicht auf einer unmittelbaren, durch die Straftat verursachten Rechtsverletzung beruhen würden. Die für adhäsionsfähige Ansprüche relevanten Normen – etwa Art. 41 ff. OR, Art. 58 und 62 SVG, Art. 28 ff. ZGB sowie Art. 9 und 23 UWG – wurden vom Beschwerdeführer nicht in Bezug genommen, um einen konkreten Anspruch zu stützen.
Zum anderen war die Beschwerde auch insoweit unzulässig, als der Beschwerdeführer gegen die separate Verfügung zur Zahlung einer Prozesskaution von Fr. 1'800.-- vom 27. September 2023 nicht innerhalb der in Art. 100 Abs. 1 BGG vorgeschriebenen 30-Tage-Frist beim Bundesgericht vorgegangen war. Diese Verfügung war daher nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde.
Weiter rügte der Beschwerdeführer keine Verletzung von Verfahrensrechten, die einer formellen Rechtsverweigerung gleichkäme, sodass auch unter diesem Aspekt kein Eintritt in die Beschwerde möglich war.
Dem Beschwerdeführer wurden die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- auferlegt, sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, weil die Beschwerde aussichtslos war, obwohl seine finanzielle Bedürftigkeit anerkannt wurde.
Die Entscheidung verdeutlicht die strenge Prüfung der Legitimation bei Beschwerden gegen Nichtanhandnahmen im Strafrecht: Eine bloße Behauptung eines Schadens reicht nicht; vielmehr muss konkret dargelegt werden, welcher zivilrechtliche Anspruch durch den angefochtenen Entscheid beeinträchtigt wird – und dieser Anspruch muss zwingend adhäsionsfähig sein.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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