Gesetzesartikel
Art. 17 DBG – Grundsatz
8 Entscheide, in denen Art. 17 DBG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Aktionär erhält Darlehen von seiner eigenen AG: Teilweise Simulation festgestellt, nur der Zuwachs von 2021 ist als geldwerte Leistung steuerbar (Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG)
- Eheleute beantragen Steuerbefreiung für Entschädigung wegen verspäteter fristloser Kündigung: Leichte Persönlichkeitsverletzung reicht nicht für steuerfreie Genugtuungssumme nach Art. 24 lit. g DBG
- Berater mit Auftrag für C.________ wird steuerrechtlich als unselbständig erwerbstätig qualifiziert: Abzug von Geschäftskosten und Arbeitszimmer verneint (Art. 17 Abs. 1 DBG)
- Steuerpflichtige beanstandet Aufrechnung von Pauschalspesen an Mitarbeitende: Geschäftsmässige Begründetheit bei fernstehenden Mitarbeitern bejaht, bei nahestehenden mangels Nachweis verneint (Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG)
- Eheleute als alleinige Gesellschafter einer GmbH beziehen geringfügige Vergütungen: Vereinfachtes Abrechnungsverfahren (VAV) ist anwendbar, Steuerumgehung wird verneint (Art. 2 BGSA)
- Steuerpflichtiger erhält Fr. 2 Mio. Gewinnbeteiligung nach Aufhebungsvertrag: Kein überwiegender Vorsorgecharakter, privilegierte Besteuerung nach Art. 38 DBG und Art. 44 StG/BE abgelehnt
- Steuerpflichtiger erhält rechtswidrigen Bonus, wird aber im Strafverfahren freigesprochen: Bonus bleibt steuerbar, da keine neutralisierende Rückzahlungspflicht besteht (Art. 16 Abs. 1 DBG)
- Steuerpflichtige verpassen Beschwerdefrist wegen Krankheit des Ehemanns: Fristwiederherstellung abgelehnt, da Restfrist von vier Tagen ausreichte und Ehemann als Steueranwalt eigenständig handlungsfähig war (Art. 140 Abs. 1 DBG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.