Sri-lankischer Asylsuchender mit mehrjährigem Aufenthalt in der Schweiz scheitert mit Härtefallgesuch: Keine fortgeschrittene Integration und nicht klagloses Verhalten reichen nicht für Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG
- Datum
- 07.11.2023
- Geschäftsnummer
- F-4213/2023
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 30 AIG Art. 50 AIG Art. 58a AIG Art. 62 AIG Art. 83 AIG Art. 84 AIG Art. 99 AIG Art. 112 AIG Art. 8 AsylG Art. 14 AsylG Art. 43 AsylG Art. 111c AsylG Art. 31 VGG Art. 31 VZAE Art. 86 VZAE Art. 49 VwVG Art. 57 VwVG
Zusammenfassung
Ein sri-lankischer Staatsangehöriger, der seit Jahren in der Schweiz lebt, hatte mehrere Asylgesuche gestellt, die sämtlich abgelehnt wurden. Nachdem er mehrere Wegweisungsentscheide nicht umsetzte, reichte er ein Härtefallgesuch nach Art. 14 Abs. 2 AsylG ein, das vom Kanton positiv bewertet wurde. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) verweigerte jedoch die erforderliche Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Anordnung einer Zustimmung durch das SEM. Streitig war, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AsylG vorliegt.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verweigerung der Zustimmung durch das SEM. Es stellte fest, dass beim Beschwerdeführer kein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG vorliegt. Die Voraussetzungen nach Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b AsylG (mindestens fünf Jahre Aufenthalt, stets bekannter Aufenthaltsort) waren erfüllt, doch fehlte es an der erforderlichen fortgeschrittenen Integration. Der Beschwerdeführer hatte nach Ablauf des dreimonatigen Arbeitsverbots nie eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und sich auch nicht darum bemüht; es lagen keine Anhaltspunkte für Freiwilligenarbeit vor. Seine Sprachkenntnisse bewegten sich auf Niveau A2. Zudem war sein Verhalten nicht klaglos: Er war strafrechtlich verurteilt worden und hatte sich wiederholt geweigert, die Schweiz nach rechtskräftigen Wegweisungsentscheiden zu verlassen sowie bei der Beschaffung von Reisedokumenten mitzuwirken. Obwohl er in Sri Lanka keinen Kontakt zu seiner Familie unterhielt, wurde dieser Umstand als bloße Schutzbehauptung qualifiziert, da er ihn erst spät und widersprüchlich geltend machte. Seine familiären Verhältnisse in der Schweiz waren unbedeutend (ledig, keine Kinder, Eltern in Sri Lanka), und die Möglichkeit seiner Wiedereingliederung in Sri Lanka war gegeben, da er dort familiäre Anknüpfungspunkte besaß und berufliche Erfahrungen im Ausland gesammelt hatte. Diese Umstände wurden unter Bezugnahme auf Art. 31 Abs. 1 VZAE und die darin genannten Integrationskriterien (Art. 58a Abs. 1 AIG) sowie die Rechtsprechung zum Härtefallbegriff geprüft. Gemäss Art. 49 VwVG war die Verfügung des SEM daher rechtmässig. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Entscheidung verdeutlicht, dass ein langjähriger Aufenthalt allein nicht ausreicht, um einen Härtefall anzunehmen – vielmehr müssen konkrete, individuelle Umstände einer tiefen Verwurzelung in der Schweiz vorliegen, die eine Rückkehr ins Herkunftsland unmöglich machen würden.
Regeste
Personen des Asylrechts | Personen des Asylrechts; Verfügung des SEM vom 29. Juni 2023
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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