Gesetzesartikel
Art. 14 AsylG – Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren
11 Entscheide, in denen Art. 14 AsylG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Iranischer Asylsuchender mit neunjährigem Aufenthalt und Deutsch-B2-Niveau scheitert mit Härtefallgesuch nach Art. 14 Abs. 2 AsylG: Keine besonders ausgeprägte Verwurzelung in der Schweiz trotz guter Integration (Art. 14 Abs. 2 AsylG)
- Tibetische Asylsuchende beantragt Härtefallbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG: Identität nicht offengelegt, Zustimmung zu Recht verweigert (Art. 14 Abs. 2 AsylG)
- Kurdischer Alevit aus der Türkei beantragt Asyl wegen politischer Verfolgung und Erdbebenschäden: Flüchtlingseigenschaft verneint, Wegweisung bestätigt (Art. 3 AsylG)
- Sri-lankischer Asylsuchender mit mehrjährigem Aufenthalt in der Schweiz scheitert mit Härtefallgesuch: Keine fortgeschrittene Integration und nicht klagloses Verhalten reichen nicht für Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG
- Abgewiesener Asylsuchender beantragt asylrechtliche Härtefallbewilligung nach jahrelangem illegalen Aufenthalt: Kein vertretbarer Anspruch auf Aufenthalt nach Art. 8 EMRK oder Art. 14 Abs. 2 AsylG, daher Nichteintreten (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG)
- Rechtskräftig weggewiesener Asylsuchender wird wegen Nichtmitwirkung bei Reisepapierbeschaffung bestraft: Strafrechtliche Verfolgung nach Ausländergesetz unzulässig, da Asylgesetz Vorrang hat und keine Strafnorm enthält (Art. 8 Abs. 4 AsylG)
- Asylsuchender aus Bangladesch mit Mitgliedschaft in islamistischem Verein und Konflikten mit Awami-League: Flüchtlingseigenschaft verneint, Wegweisung zulässig und zumutbar (Art. 3 AsylG)
- Asylsuchende mutmassliche Menschenhandelsopferin erhält Anspruch auf Kurzaufenthaltsbewilligung für Dauer des Strafverfahrens (Art. 14 Abs. 1 lit. b Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels)
- Asylsuchende kenianische Staatsangehörige als Opfer von Menschenhandel: Anspruch auf Kurzaufenthaltsbewilligung zur Sicherstellung der Verfügbarkeit für das polizeiliche Ermittlungsverfahren nach Art. 14 Abs. 1 lit. b Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels (ÜBM)
- Familiennachzug eritreischer Flüchtling: Sozialhilfeabhängigkeit der Ehefrau steht Nachzug entgegen, da finanzielle Lage bei Entscheid noch nicht hinreichend gesichert war (Art. 44 AuG, Art. 8 EMRK)
- Arbeitsverbot für weggewiesenen Asylbewerber: Verletzung von Privatleben verneint trotz langer Anwesenheit (Art. 43 Abs. 2 AsylG, Art. 8 EMRK)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.