Anerkannte Flüchtlingin mit Masterabschluss und Englischkenntnissen verlangt Kantonswechsel: Sozialhilfeabhängigkeit nach vier Monaten nicht dauerhaft und erheblich, Zuweisung an Wunschkanton geboten (Art. 37 Abs. 3 AIG)
- Datum
- 31.07.2025
- Geschäftsnummer
- F-5476/2025
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 37 AIG Art. 63 AIG Art. 27 AsylG Art. 43 AsylG Art. 58 AsylG Art. 106 AsylG Art. 6 FK Art. 26 FK Art. 49 VwVG
Zusammenfassung
Eine anerkannte Flüchtlingin beantragte beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung einer Verfügung des Staatssekretariats für Migration, mit der sie einem bestimmten Kanton zugewiesen worden war. Sie verlangte stattdessen die Zuweisung an einen anderen Kanton. Streitig war, ob der Widerrufsgrund der dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebedürftigkeit nach Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe c des Ausländergesetzes vorliegt und ob die Verweigerung des Kantonswechsels verhältnismässig ist. Die Vorinstanz hatte auf statistische Durchschnittswerte und allgemeine Erfahrungswerte zur Integration von Flüchtlingen abgestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht hob die Verfügung auf und wies die Vorinstanz an, die Beschwerdeführerin dem von ihr gewünschten Kanton zuzuweisen. Die Beschwerdeführerin ist seit dem 10. Juni 2025 als Flüchtling anerkannt und hat daher grundsätzlich ein Recht auf freie Wahl ihres Aufenthaltsorts gemäss Artikel 26 des Flüchtlingsübereinkommens und Artikel 37 Absatz 3 des Ausländergesetzes. Der Widerrufsgrund der dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebedürftigkeit nach Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe c AIG ist nicht erfüllt, weil der Sozialhilfebezug lediglich knapp vier Monate andauert und keine konkrete Gefahr einer langfristigen Abhängigkeit besteht: Die Beschwerdeführerin unterlag in den ersten drei Monaten einem gesetzlichen Arbeitsverbot nach Artikel 43 Absatz 1 AsylG, verfügt über einen Masterabschluss, spricht Englisch und äussert den klaren Willen zur raschen Integration und Erwerbstätigkeit; es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass sie sich nicht von der Sozialhilfe lösen kann. Die Vorinstanz stützte ihre Entscheidung auf pauschale statistische Werte statt auf eine konkrete, individuelle Prognose, was nach ständiger Rechtsprechung unzulässig ist. Da kein Widerrufsgrund vorliegt, war die Verweigerung des Kantonswechsels rechtswidrig. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Eine Parteientschädigung wird verweigert, weil die Rechtsvertretung gemäss Artikel 102h AsylG unentgeltlich zugewiesen war und nach Artikel 102k AsylG vom Bund entschädigt wird. Das Urteil ist endgültig.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.