Gesetzesartikel
Art. 84 AIG – Beendigung der vorläufigen Aufnahme
6 Entscheide, in denen Art. 84 AIG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Sri-lankischer Asylsuchender mit mehrjährigem Aufenthalt in der Schweiz scheitert mit Härtefallgesuch: Keine fortgeschrittene Integration und nicht klagloses Verhalten reichen nicht für Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG
- Vorläufig aufgenommener Jemenit mit schweren Gesundheitsproblemen und Sozialhilfeabhängigkeit scheitert mit Familiennachzugsgesuch: Erfordernis der Sozialhilfeunabhängigkeit nach Art. 85 Abs. 7 Bst. c AIG nicht erfüllt
- Syrische Regierungsangestellte beantragen Asyl wegen Weizendiebstählen durch YPG: Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft verneint (Art. 7 AsylG)
- Syrischer Kurde mit früherer Parteimitgliedschaft und reservistischer Einberufungsvorstellung beantragt Asyl: Flüchtlingseigenschaft verneint, weil Reservedienstverweigerung nicht glaubhaft und politisches Profil nicht aktuell (Art. 3 AsylG)
- Vorläufig aufgenommener Iraker mit 18-jährigem Aufenthalt und fehlender sprachlicher sowie wirtschaftlicher Integration verlangt Aufenthaltsbewilligung wegen schwerwiegendem persönlichen Härtefall: Ablehnung rechtmässig (Art. 84 Abs. 5 AIG)
- Türkische Staatsangehörige mit vorläufiger Aufnahme seit 1998 beantragt Umwandlung in Aufenthaltsbewilligung: Kein schwerwiegender persönlicher Härtefall wegen ungenügender Integration (Art. 84 Abs. 5 AIG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.